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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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dem Saarland) ist eine überaus kleinteilige Bedarfsbemessung Teil eines Vertragswerks, in dem die<br />

beteiligten Kostenträger <strong>und</strong> die Betreiberin des <strong>Frauen</strong>hauses umfänglich die mit der <strong>Frauen</strong>haus-<br />

Finanzierung zusammenhängenden Fragen regeln. 357<br />

Ein ähnliches Regelwerk mit stark empfehlendem Charakter sind die in Bayern, also einem Flächenland,<br />

bestehenden Gr<strong>und</strong>sätze zur <strong>Frauen</strong>hausversorgung. 358 Hilfreich sind diese Gr<strong>und</strong>sätze vor allem<br />

deswegen, weil sie die Kostenverantwortung der unterschiedlichen „öffentlichen Hände“ (Land,<br />

Kommunen) <strong>und</strong> die finanzielle Eigenverantwortung der <strong>Frauen</strong>haus-Trägerorganisationen zumindest<br />

anteilsmäßig näher bestimmen.<br />

Dennoch bleibt das Gr<strong>und</strong>problem: Die empirische Bestandsaufnahme zeigt, dass sich der Bedarf<br />

schwer ermitteln lässt <strong>und</strong> jedenfalls starre Zahlen, die im politischen Raum in Anlehnung etwa an<br />

Empfehlungen des Europarates kommuniziert werden, möglicherweise nicht dem realen Bedarf entsprechen.<br />

359 Ungeklärt ist u.a., wie sich angesichts der absehbaren demographischen Veränderungen<br />

die Versorgung mit unterstützenden (<strong>Frauen</strong>haus-)Leistungen möglicherweise nicht nur stationär,<br />

sondern auch ambulant organisieren lässt. In der empirischen Bestandsaufnahme wird insofern auf<br />

flexible (ambulante) Angebote hingewiesen, die gerade im ländlichen Bereich <strong>für</strong> eine wirksame Hilfe<br />

<strong>und</strong> Unterstützung betroffener <strong>Frauen</strong> sorgen könnten.<br />

Im Anhang (Anhang 4 <strong>und</strong> Anhang 5) werden Regelwerke zweier B<strong>und</strong>esländer, des Saarlandes <strong>und</strong><br />

des Freistaates Bayern, vorgestellt. In diesen B<strong>und</strong>esländern wird der Versuch unternommen, durch<br />

recht aufwändige Vertragswerke bzw. (Vereinbarungs-)Empfehlungen das Problem der Bedarfsbemessung<br />

bzw. der Koordinierung der Mischfinanzierung in den Griff zu bekommen. Zwar lösen auch<br />

diese Ansätze nicht alle Probleme, sie stellen aber – im Sinne von good-practice-Beispielen – den<br />

Versuch dar, die generell wenig befriedigende Situation <strong>für</strong> den Alltag bewältigbar zu machen. Sie<br />

eignen sich somit als Ausgangspunkt <strong>für</strong> eine Reform der Rechtslage unterhalb der Ebene des Parlamentsgesetzes,<br />

nämlich durch sinnvolle Arrangements auf Verwaltungsebene die Finanzierungsbedingungen<br />

der <strong>Frauen</strong>häuser verlässlich zu gestalten.<br />

Hierbei geht es nicht um die Frage, ob die in den betreffenden Ländern bestehenden Regelungen gut<br />

oder weniger gut oder verbesserungsbedürftig sind (oder ob dort ggf. eine Unterversorgung<br />

herrscht), sondern es soll nur <strong>für</strong> das Instrument sensibilisiert werden, mit dessen Hilfe versucht wird,<br />

das Problem der Bedarfsfeststellung <strong>und</strong> der Kostenermittlung unter den Bedingungen der Mischfinanzierung<br />

praxisgerecht in den Griff zu bekommen. Dieses Instrument zeigt, mit anderen Worten,<br />

dass nicht alles durch den Gesetzgeber gelöst werden muss, um Probleme effektiv zu lösen. Allerdings<br />

ist dies, wie allein der Umfang der Regelwerke zeigt, mit einigem Abstimmungs-, Verhandlungs-<br />

<strong>und</strong> Ausformulierungsaufwand verb<strong>und</strong>en. In Relation zum Gewinn an Rechtssicherheit <strong>und</strong> Verwaltungseffizienz,<br />

der durch solche vertraglichen Absprachen eintritt, dürfte sich der Aufwand jedenfalls<br />

solange lohnen, wie entsprechend eindeutige gesetzliche Regelungen nicht existieren.<br />

357 Anhang 4.<br />

358 Anhang 5.<br />

359 So auch der empirische Bef<strong>und</strong> bei Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 2.4. sowie F, Punkt 1.<br />

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