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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Sachsen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Definition häusliche Gewalt/GesB<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Schleswig-Holstein<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

„… vielfältige Erscheinungsformen insbesondere physische,<br />

psychische <strong>und</strong> sexualisierte Gewalt zwischen erwachsenen<br />

Personen <strong>und</strong> gegenüber Kindern <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>lichen, die in<br />

persönlicher, familiärer Beziehung zum Gewaltanwender stehen<br />

oder gestanden haben. … nicht nur im innerfamiliären<br />

Bereich, sondern auch in anderen Lebensbereichen. “<br />

Handlungsanleitungen<br />

„.. Gewalt in engen sozialen Beziehungen … Straftaten beziehen<br />

sich dabei sowohl auf bestehende/ehemalige als auch<br />

eheliche/nicht eheliche Lebensgemeinschaften.“<br />

„… Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten<br />

familiären, ehelichen (bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen<br />

Scheidung) oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische<br />

oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen. … Streitigkeiten<br />

oder Straftaten zwischen z.B. Eltern <strong>und</strong> Kindern …<br />

nicht erfasst… nicht zwingend... in den eigenen vier Wänden,<br />

damit „zu Hause“ geschehen muss.“<br />

Ausführungserlass<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Seit 2004 nach Wegweisung verpflichtend<br />

Thüringen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle Einwilligungserklärung<br />

B4.2 Polizeiliche Intervention<br />

„… Gewaltstraftaten, die überwiegend von Männern in engeren,<br />

bestehenden oder ehemaligen Beziehungen zu <strong>Frauen</strong><br />

<strong>und</strong> in Verwandtschaftsverhältnissen, auch gegen Kinder, ausgeübt<br />

werden. Sie finden häufig im vermeintlichen Schutzraum<br />

der eigenen vier Wände, d.h. zuhause statt. Sie kommt<br />

in allen Kulturen, gesellschaftlichen Schichten <strong>und</strong> Altersgruppen<br />

vor.“<br />

Leitlinien <strong>und</strong> Faltblatt zur Handlungsorientierung<br />

Die polizeilichen Maßnahmen bei Meldungen von häuslicher Gewalt sind eine wesentliche Erweiterung<br />

der Schutzmöglichkeiten <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> bei Gewalt. In einem zeitlich beschränkten Rahmen ermöglichen<br />

Wegweisung, Rückkehrverbot oder Ingewahrsamnahme des Täters unmittelbaren Schutz. Der<br />

Zeitrahmen von bis zu 14 Tagen bei Wegweisungen wurde in den meisten Polizeigesetzen der Länder<br />

eingeräumt, um den <strong>Frauen</strong> eine Möglichkeit zu geben, weitere rechtliche Schritte nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

einzuleiten. Zudem ist die Polizei nach der Strafprozessordnung angewiesen, bei Gewalthandlungen<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten, die dann<br />

nach Sachlage über das weitere strafprozessuale Vorgehen entscheidet. Es erscheint deshalb notwendig,<br />

den Blickwinkel auf die Schutz- <strong>und</strong> Beratungsangebote um eine kurze Übersicht (s.u.) zu<br />

den vorhandenen Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu erweitern, um das Unterstützungssystem<br />

in seiner Gesamtheit zu erfassen.<br />

• Dokumentation / statistische Erfassung von Delikten häuslicher Gewalt<br />

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