17.10.2013 Aufrufe

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sollten sich Klarstellungen durch örtliche Richtlinien nicht erreichen lassen, weil sich die Träger nicht<br />

zu sehr binden wollen, dann ist jeweils „vor Ort“ zu prüfen, ob nicht eine „weichere“ Form der Verbindlichkeit<br />

genutzt wird, z.B. abgesprochene (<strong>und</strong> nicht – zumindest nicht offiziell – verschriftlichte)<br />

Verfahrensweisen, die verlässlich gelebt werden <strong>und</strong> im Einzelfall Modifikationen erlauben. 199<br />

ee) Einmalige Leistungen <strong>für</strong> Bekleidung <strong>und</strong> Wohnungsausstattung<br />

(1) Problem<br />

Auch das Thema „Einmalige Leistungen <strong>für</strong> Bekleidung <strong>und</strong> Wohnungsausstattung“ hat nur mittelbar<br />

mit der <strong>Frauen</strong>hausfinanzierung zu tun, es soll aber wegen des engen Sachzusammenhangs angesprochen<br />

werden, denn es geht um Gegenstände, die (auch) <strong>für</strong> den Aufenthalt im <strong>Frauen</strong>haus relevant<br />

sein können, was den Zugang möglicherweise indirekt beeinträchtigt. 200<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Flucht aus der bisherigen (ehelichen) Wohnung entstehen ggf. ein Bedarf hinsichtlich<br />

der Erstausstattung <strong>für</strong> Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowie ein Bedarf <strong>für</strong> die Erstausstattung<br />

mit Bekleidung. Diese Bedarfe können gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 SGB II (früher:<br />

§ 23 Abs. 3 SGB II) durch Sach- oder Geldleistungen gedeckt werden, sofern es sich um „unabweisbare“,<br />

also weder um vorhersehbare noch abwendbare 201 Bedarfe handelt (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II) <strong>und</strong><br />

eigene Finanzmittel nicht verfügbar sind (vgl. § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II). Das wird bei einer Flucht in ein<br />

<strong>Frauen</strong>haus häufig der Fall sein, insbesondere dann, wenn die Flucht gleichsam „Hals über Kopf“ erfolgt<br />

<strong>und</strong> keine Unterlagen (etwa solche, die einen Zugang zu einem Bankkonto eröffnen), Hausrat<br />

oder Bekleidung mitgenommen werden konnten. 202<br />

Bei den Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 SGB II handelt es sich um einmalige Zuschussleistungen,<br />

nicht um Darlehensleistungen, 203 die (nur) auf Antrag (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB II) vom kommunalen<br />

Träger (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) gewährt werden. In der juristischen Literatur ist zwar<br />

abstrakt klar, was zum notwendigen Wohnungsbedarf gehört <strong>und</strong> auch – <strong>und</strong> zwar auf der Basis eines<br />

Leitfadens des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge –, was die Erstausstattung<br />

<strong>für</strong> Bekleidung umfasst. 204 Was dies aber konkret (wertmäßig – wie teuer darf es sein?) bedeutet, ist<br />

unklar. Außerdem kann der kommunale Träger nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen darüber<br />

befinden, ob er den Bedarf durch Geld oder durch „Naturalien“ (Sachleistungen) befriedigt. 205 Geldleistungen<br />

darf der Träger auch als Pauschalbeträge erbringen. 206 Ob er dies wegen einer sog. Ermessensreduktion<br />

„auf Null“ tun muss, ist stark einzelfallabhängig <strong>und</strong> schwer vorherzusagen. 207 Ob bzw.<br />

inwieweit es zudem bei hoher Dringlichkeit zulässig ist, dass die Frau die nötigen Gegenstände selbst<br />

199<br />

Zu solchen ausgehandelten Verfahrensweisen <strong>Frauen</strong>hauskoordinierung, Rechtsinformation – <strong>Frauen</strong> in<br />

<strong>Frauen</strong>häusern mit Anspruch auf ALG II nach dem SGB II, Eigenverlag, Berlin, Stand: Mai 2011, S. 20.<br />

200<br />

Zur Perspektive des verlässlichen „Zugangs“ oben Teil 2, A. I.<br />

201<br />

Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 5.<br />

202<br />

Vgl. Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des<br />

Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (371).<br />

203<br />

Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 17.<br />

204<br />

Vgl. die Auflistung bei Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn.<br />

21, 23a.<br />

205<br />

Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 22.<br />

206<br />

B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG), Urteil vom 19.8.2010 – B 14 AS 36/09 R –, juris, Rn. 18.<br />

207<br />

Vgl. B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG), Urteil vom 19.8.2010 – B 14 AS 36/09 R –, juris, Rn. 18 – 20.<br />

258

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!