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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(6) Zugangshindernisse im Sozialleistungsrecht lassen sich durch punktgenaue Änderungen<br />

der Rechtslage <strong>und</strong> der Verwaltungspraxis überwinden<br />

Zugangshindernisse im Sozialleistungsrecht beziehen sich insbesondere auf die Definition der Leistungsansprüche<br />

im SGB II. Unsicherheiten bestehen hier insbesondere <strong>für</strong> Ausländerinnen, Schülerinnen,<br />

Studentinnen <strong>und</strong> Auszubildende sowie <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> mit besonderem Hilfebedarf,<br />

z.B. mit psychischen oder Suchterkrankungen. Auch der Leistungsumfang <strong>und</strong> -inhalt wird in<br />

einer der Lage gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder nicht gerecht werdenden Weise definiert;<br />

das zeigt insbesondere die Konstruktion der „Bedarfsgemeinschaft“ oder die Frage, ob bzw. inwieweit<br />

<strong>für</strong> die Inanspruchnahme des Schutzes <strong>und</strong> der Unterstützung insbesondere von <strong>Frauen</strong>häusern<br />

Einkommen <strong>und</strong> Vermögen einzusetzen sind oder ob bzw. wann unterhaltspflichtige gewalttätige<br />

(Ehe-)Männer zur Finanzierung (auch) des Aufenthalts im <strong>Frauen</strong>haus herangezogen werden dürfen,<br />

ohne dass dies die Gefahrenlage der Frau <strong>und</strong> ihrer Kinder verstärkt. Probleme stellen sich auch im<br />

Hinblick auf die Kosten der Unterkunft im <strong>Frauen</strong>haus oder bei der Suche <strong>und</strong> Einrichtung einer neuen<br />

Wohnung <strong>und</strong> insbesondere bei der so wichtigen psychosozialen Beratung, die im Schnittfeld unterschiedlicher<br />

Gesetze angesiedelt ist <strong>und</strong> so zu Finanzierungsunsicherheiten führt. Wie die Eingliederung<br />

in Arbeit in einer Weise erfolgen kann, die den gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> gerecht wird, ist im<br />

Detail problematisch, ebenso, wie Unterstützungsangebote <strong>für</strong> die Kinder gestaltet <strong>und</strong> finanziert<br />

werden, die mit ihren Müttern Zuflucht im <strong>Frauen</strong>haus finden. Im Gutachten wird erläutert, dass sich<br />

zahlreiche problematische Detailfragen durch maßvolle Modifikationen des geltenden Rechts <strong>und</strong><br />

seiner administrativen Handhabung so lösen lassen, dass sie dem Unterstützungsbedarf der <strong>Frauen</strong><br />

(<strong>und</strong> ihrer Kinder) gerecht werden, <strong>für</strong> die <strong>Frauen</strong>häusern bzw. die anderen Angebote <strong>und</strong> ihre Mitarbeiterinnen<br />

Klarheit schaffen <strong>und</strong> von den zuständigen Behörden ohne nennenswert zusätzlichen<br />

Aufwand administriert werden können. 540<br />

(7) Zugangshindernisse im Verfahrens- <strong>und</strong> Organisationsrecht können weithin durch<br />

optimierte Prozesse ohne Gesetzesänderungen minimiert werden<br />

Bei den Zugangshindernissen im Verfahrens- <strong>und</strong> Organisationsrecht geht es um die Frage, wie der<br />

Zugang zu den Sozialleistungen praktisch bewerkstelligt wird. Bezüglich des Verfahrensablaufs (Antragstellung<br />

<strong>und</strong> -bearbeitung, Erreichbarkeit der Behörden, Datenschutz) oder den schnellstmöglichen<br />

Zugang zu Geldleistungen (Vorschuss, vorläufige Leistungsgewährung) gewährt bereits das geltende<br />

Sozialrecht zahlreiche Gestaltungsspielräume, die sich durch gute Verwaltungspraxis im Interesse<br />

der gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder mehr als bisher nutzen lassen. Die Kostenübernahme<br />

<strong>für</strong> eine fremdsprachliche Kommunikation (Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen), die <strong>für</strong><br />

<strong>Frauen</strong> unabdingbar ist, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, erfordert gesetzliche Klarstellungen.<br />

Generell gilt, dass die <strong>Frauen</strong>häuser, die Fachberatungsstellen <strong>und</strong> die anderen Unterstützungsangebote<br />

noch stärker als bisher in die bestehenden Kooperationsstrukturen des Sozialrechts<br />

eingeb<strong>und</strong>en werden sollten. Der förmliche Ausbau von Kooperationen <strong>und</strong> Netzwerken erleichtert<br />

eine Handhabung der Gesetze <strong>und</strong> administrativen Abläufe, die der Lebenssituation der <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

ihrer Kinder gerecht wird <strong>und</strong> <strong>für</strong> eine „menschengerechte“ Umsetzung der Gesetze vor Ort sorgt. 541<br />

540 Teil 2, B. I.<br />

541 Teil 2, B. II.<br />

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