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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Zurückhaltender kann es auch heißen: „Weitere anerkannte Gründe <strong>für</strong> einen Umzug können z.B.<br />

sein […] derzeitiger Aufenthalt im <strong>Frauen</strong>haus […].“ 193 „Mögliche Indizien <strong>für</strong> die Unzumutbarkeit sind<br />

beispielsweise: […] Unterbringung nach längerem <strong>Frauen</strong>hausaufenthalt […].“ 194 „Erforderlich sein<br />

kann der Umzug aus folgenden Gründen: […] häusliche Gewalt (Auszug aus <strong>Frauen</strong>haus) […].“ 195<br />

Im Sinne der <strong>Frauen</strong> sind z.B. folgende Richtlinien formuliert: „Bei häuslicher Gewalt oder Auszug aus<br />

einem <strong>Frauen</strong>haus sollte die Zusicherung wegen Erforderlichkeit des Umzugs gr<strong>und</strong>sätzlich erteilt<br />

werden.“ 196 „Bei häuslicher Gewalt oder Auszug aus einem <strong>Frauen</strong>haus sollte die Zusicherung wegen<br />

Erforderlichkeit des Umzugs gr<strong>und</strong>sätzlich erteilt werden (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Vereins<br />

zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im<br />

Rechtskreis des SGB II - DV 10/08 - vom 18. Juni 2008, NDV 2008, 365).“ 197 „Weitere Gründe, die <strong>für</strong><br />

die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels sprechen sind z.B., wenn […] häusliche Gewalt oder ein<br />

Auszug aus einem <strong>Frauen</strong>haus vorliegt […].“ 198<br />

(bb) Zwischenresümee<br />

Inwieweit die Unterschiedlichkeit der Richtlinien zu einer unterschiedlichen Praxis führt <strong>und</strong> ob ausführliche<br />

Richtlinien immer entsprechend kleinteilig umgesetzt werden, lässt sich den verfügbaren<br />

empirischen Daten nicht entnehmen. Sofern keine gesetzliche Klarstellung der frauenhausspezifischen<br />

KdU-Problematik erfolgt, sollten die zuständigen Kommunen KdU-Richtlinien wählen, die der<br />

besonders belastenden Situation der <strong>Frauen</strong> unmissverständlich Rechnung tragen:<br />

• Die nachgewiesene Flucht in das bzw. die Zuflucht im <strong>Frauen</strong>haus sollte ausnahmslos als<br />

„erforderlich“ Anerkennung finden.<br />

• Die Zahlung der KdU sollte direkt an das <strong>Frauen</strong>haus erfolgen, weil diesem das Geld, wirtschaftlich<br />

betrachtet, ohnehin zusteht.<br />

• Die KdU-Zahlung sollte in den Rahmen einer routinierten Kommunikation mit dem <strong>Frauen</strong>haus<br />

eingebettet sein, damit eventuelle Probleme vergleichsweise unbürokratisch behoben<br />

werden können.<br />

193 Kreis Pinneberg, Unterkunftskosten – Leitfaden zur Handhabung, Stand: 11.12.2008, S. 9 (F.4),<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Pinneberg-Kreis--01.01.2011-korr.pdf (abgerufen am<br />

30.1.2012). – Hervorhebung hinzugefügt.<br />

194 Kreis Soest, Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />

in Mietverhältnissen nach den Sozialgesetzbüchern II (§ 22) <strong>und</strong> XII (§ 35), Stand: 1.4.2011, S. 7,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Soest-Kreis---01.04.2011.pdf (abgerufen am 30.1.2012). –<br />

Hervorhebung hinzugefügt.<br />

195 Landkreis Saalfeld-Rudolfstadt, Ermessenslenkende Weisungen zur Feststellung der Angemessenheit<br />

zu den Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung im Anwendungsbereich SGB II, S. 2, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Saalfeld-Rudolstadt-LK---2010.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012). – Hervorhebung<br />

hinzugefügt.<br />

196 Stadt Schwabach, Richtlinien der Stadt Schwabach zu den Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung im<br />

SGB II <strong>und</strong> SGB XII, Nr. 4.3.4, http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Schwabach---01.01.2009.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012). – Hervorhebungen hinzugefügt.<br />

197 Landkreistag Saarland, Handlungsanleitung zur Anerkennung der Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />

nach § 22 SGB II <strong>und</strong> § 29 SGB XII im Saarland, Stand: 09.09.2009, S. 20, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KDU-Saarland-Handlungsanleitung_22-09-09.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

198 Landkreis Ludwigslust, Arbeitsrichtlinie des Landkreises Ludwigslust zu Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong><br />

Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) (Unterkunfts- <strong>und</strong> Heizkostenrichtlinie), Stand: 1.1.2009, S. 9,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Ludwigslust-LK-01.01.2009.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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