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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Eine Auswertung der PKS-Daten aus den vorangegangenen Jahren liefert insofern nur eine eingeschränkte<br />

Erkenntnis.<br />

Viele Polizeibehörden der Länder erheben allerdings neben den Daten <strong>für</strong> die PKS schon seit einigen<br />

Jahren die Anzahl der Einsätze in Fällen häuslicher Gewalt <strong>und</strong>/oder Angaben zu den bei diesen Einsätzen<br />

getroffenen polizeilichen Maßnahmen sowie der Weitergabe der Daten an eine Beratungs- oder<br />

Interventionsstelle.<br />

Sofern verfügbar sind in die B<strong>und</strong>eslandprofile (vgl. D) auch diese Informationen über die Handhabung<br />

der Weitervermittlung der persönlichen Kontaktdaten durch die Polizei nach einem Einsatz an<br />

eine Beratungs- oder Interventionsstelle aufgenommen. Diese Zahlen beziehen sich dann jeweils auf<br />

Personen <strong>und</strong> nicht auf Straftaten. Mit der Weiterleitung der persönlichen Angaben zur pro-aktiven<br />

Beratung wird eine ganz wesentliche Ausweitung des Schutzes durch das Zusammenwirken der Institutionen<br />

möglich. Nur einige Länder machen diese Weitergabe bei einer erfolgten polizeilichen<br />

Wegweisung obligatorisch wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern, das dieses Vorgehen als erstes<br />

B<strong>und</strong>esland einführte, oder auch in Schleswig-Holstein, das in § 201a Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes<br />

regelt, die „<strong>für</strong> eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der<br />

gefährdeten Person an eine geeignete Fachberatungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich<br />

<strong>und</strong> einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor<br />

häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Fachberatungsstelle<br />

die übermittelten Daten zu löschen.“ Es besteht also auch hier kein „Beratungszwang“ , sondern<br />

die Frau wird in der Eskalation der Krise <strong>und</strong> nach dem Polizeieinsatz nicht direkt aufgefordert<br />

zu entscheiden, ob sie ihre Daten weitergibt, sondern es wird ihr am nächsten Tag ein freiwilliges<br />

Angebot gemacht, das sie immer noch ausschlagen kann.<br />

Erschwerend <strong>für</strong> die Zusammenstellung der polizeilichen Schutzhandlungen war, dass einige B<strong>und</strong>esländer<br />

keine statistischen Daten zu den Straftaten im Kontext von häuslicher Gewalt öffentlich zugänglich<br />

machen. Es ist in dieser Untersuchung darauf verzichtet worden, eine förmliche Anfrage an<br />

alle Landeskriminalämter zu richten, weil diese Informationen nicht im Zentrum der Fragestellung<br />

der Studie standen <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>ene Aufwand im vorgegebenen zeitlichen Rahmen nicht<br />

leistbar gewesen wäre. Alle Zahlen, die <strong>für</strong> die letzten beiden Kalenderjahre erhältlich waren, sind<br />

aufgelistet. In den Ländern, zu denen Angaben zu Maßnahmen nach den Landespolizeigesetzen wie<br />

z.B. Wegweisungen/Platzverweise gemacht werden konnten, zeigt sich, dass polizeiliche Maßnahmen<br />

offenbar recht unterschiedlich gehandhabt werden. Sie ermöglichen immerhin einen unmittelbaren<br />

Gewaltschutz in der konkreten Kriseneskalation. Allerdings bietet diese ordnungsrechtliche<br />

Anweisung nur Schutz, wenn sich der Weggewiesene auch daran hält. Erst eine gerichtliche Anordnung<br />

nach § 1 GewSchG ist strafbewehrt <strong>und</strong> wirksamer.<br />

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