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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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niert wird, lässt sich nicht in einem spezifisch rechtlichen Sinne von einer kommunalen Pflichtaufgabe<br />

sprechen. Dass im Übrigen ausschließlich <strong>und</strong> allein die landesrechtliche Festlegung einer kommunalen<br />

Pflichtaufgabe „Einrichtung von <strong>Frauen</strong>häusern“ zu effektivem Schutz <strong>und</strong> effektiver Hilfe im Sinne<br />

der oben erläuterten gr<strong>und</strong>rechtlichen Pflichten führen würde, lässt sich angesichts der verfügbaren<br />

Datenlage nicht plausibel begründen. 426<br />

Für die Ausgestaltung der Pflichten der Kommunen sind zudem die Landesverfassungen zu beachten,<br />

namentlich deren kommunalfinanzrechtliche Bestimmungen, die im Einzelnen differenziert, aber im<br />

Kern übereinstimmend, das Land dazu verpflichten, die Ausgaben, die aus den den Kommunen gesetzlich<br />

auferlegten Aufgaben folgen, zu finanzieren („Konnexitätsprinzip“). 427 Diese fiskalische Folge<br />

fördert im politischen Alltag die Zurückhaltung der Landesgesetzgeber bei der Auferlegung neuer<br />

Pflichtaufgaben zulasten der Kommunen. An diesen Vorgaben muss sich auch die Diskussion über<br />

Themen wie „kommunale Kriminalprävention“, „kommunale Sicherheitsvorsorge“ oder „kommunale<br />

Sicherheitspartnerschaften“ orientieren, die den Sinn <strong>für</strong> die Mitverantwortung der Kommunen <strong>für</strong><br />

die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit hervorheben will. 428<br />

Das heißt: Die Staatsaufgaben „Schutz von <strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> Kindern) vor Gewalt“ <strong>und</strong> „Unterstützung bei<br />

der Bewältigung von Gewalterfahrungen“ treffen ungeteilt alle Ebenen des Staates. Allerdings treffen<br />

die damit verb<strong>und</strong>enen Handlungspflichten den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Länder (einschließlich der Kommunen)<br />

nur im Rahmen der (landes-)verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>und</strong> der in diesem Rahmen erfolgenden<br />

(landes-)gesetzlichen Konkretisierungen. So könnte der B<strong>und</strong>esgesetzgeber auch nicht polizeirechtliche<br />

Vorschriften <strong>für</strong> die Landespolizeibehörden, etwa über die Wohnungsverweisung des gewalttätigen<br />

(Ehe)Partners, 429 erlassen, weil ihm insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt; sie liegt<br />

<strong>für</strong> das allgemeine Landespolizei- <strong>und</strong> -sicherheitsrecht allein bei den B<strong>und</strong>esländern. 430 Wohl aber<br />

durfte der B<strong>und</strong>esgesetzgeber das „Gewaltschutzgesetz“ erlassen, dessen genauer Titel lautet: „Gesetz<br />

zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten <strong>und</strong> Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz)“. 431 Denn<br />

hierbei konnte er sich auf die Gesetzgebungskompetenz <strong>für</strong> das Zivil- <strong>und</strong> das Strafrecht sowie das<br />

das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) stützen. 432<br />

Im Übrigen besteht die Möglichkeit der „Rahmengesetzgebung“ – also die Option des B<strong>und</strong>es, ein<br />

Rahmengesetz zu erlassen, das die B<strong>und</strong>esländer ausfüllen – schon deshalb nicht, weil durch die sog.<br />

426 Vgl. Sozialwissenschaftliches Gutachten, insb. Teil E: Danach ist trotz punktueller Unterversorgungen bzw.<br />

Zugangsschwierigkeiten <strong>und</strong> einer verbesserbaren regionalen Angebots- <strong>und</strong> Kooperationsstruktur von einer<br />

hohen Chance, Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung zu finden, auszugehen; Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine strukturelle, gar flächendeckende<br />

Unterversorgung fehlen.<br />

427 Zusammenfassend Mückl, Konnexitätsprinzip in der Verfassungsordnung von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern, in: Henneke/Pünder/Waldhoff<br />

(Hrsg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 3; vgl. aus b<strong>und</strong>esverfassungsrechtlicher<br />

Sicht Art. 104a Abs. 5 S. 1 1. Alt. GG, hierzu Hellermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 104a Rn. 139 ff.<br />

428 Siehe etwa die Beiträge in Knemeyer (Hrsg.), Innere Sicherheit in der Gemeinde – Kommunale Kriminalprävention,<br />

1999; allg. zu den Voraussetzung <strong>für</strong> die „Kommunalisierung von Staatsaufgaben“ Henkel, Die Kommunalisierung<br />

von Staatsaufgaben, 2010.<br />

429 Dazu oben Teil 3, A. I. die Beispiele <strong>für</strong> landespolizeigesetzliche Regelungen.<br />

430 Hierzu Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Gr<strong>und</strong>gesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art.<br />

70 Rn. 12; Rengeling, Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd.<br />

VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 328 – jew. mit weit. Nachw.<br />

431 Vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513); zu diesem Gesetz Schweikert/Baer, Das neue Gewaltschutzrecht, 2002.<br />

432 Amtl. Begr. zum Gewaltschutzgesetz, BT-Drucks. 14/5429 vom 5.3.2001, S. 16 (unter D.).<br />

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