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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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– aber <strong>für</strong> die Frau mit erheblichem Aufwand verb<strong>und</strong>en – ist eine Rückübertragung des Anspruchs<br />

auf die Frau gemäß § 33 Abs. 4 SGB II bzw. § 94 Abs. 5 SGB XII. Die Frau kann dann eine Rechtsanwältin<br />

bzw. einen Rechtsanwalt aus einem anderen Ort als dem, an dem sich das <strong>Frauen</strong>haus befindet,<br />

mit der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche beauftragen. 170<br />

Im Kern geht es im vorliegenden Zusammenhang um Gewaltprävention durch Datenschutz. D.h. der<br />

Umgang des Leistungsträgers bzw. – im Fall des SGB II – der gemeinsamen Einrichtung („Jobcenter“)<br />

gemäß § 44b Abs. 1 S. 2 SGB II, die die Ansprüche durchsetzt, 171 muss so ausfallen, dass zur Vermeidung<br />

von Gefährdungen der Frau (<strong>und</strong> ihrer Kinder) Sozialdaten (§ 67 SGB X) über die Frau, namentlich<br />

ihr Aufenthaltsort, nicht bekannt werden. Insoweit gilt, dass eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis<br />

des Leistungsträgers (bzw. des Jobcenters) bestehen muss 172 <strong>und</strong> bei der Übermittlung 173 der<br />

Erforderlichkeitsgr<strong>und</strong>satz zu beachten ist, also nicht mehr bekannt gegeben werden darf als wirklich<br />

nötig. 174 Das bedeutet <strong>für</strong> die Leistungsträger (bzw. das Jobcenter), dass sie im Außenkontakt sicherstellen<br />

müssen, dass Informationen zum Aufenthaltsort unterbleiben; die Kenntnis des Aufenthaltsorts<br />

als solche ist <strong>für</strong> die Einschätzung der unterhalts- bzw. sozialrechtlichen Lage irrelevant. Das<br />

hat auch Konsequenzen <strong>für</strong> die Aktenführung. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Übergang der<br />

Ansprüche im SGB XII nicht kraft Gesetzes, also quasi „automatisch“ (wie im SGB II) erfolgt, sondern<br />

durch eine schriftliche Anzeige, einen Verwaltungsakt (§ 93 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 SGB XII). Ein Verwaltungsakt<br />

wird in einem Sozialverwaltungsverfahren erlassen, in dem der Adressat des Verwaltungsaktes,<br />

der unterhaltspflichtige Ehemann, als Beteiligter (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) ein Akteneinsichtsrecht<br />

hat (§ 25 SGB X), das er selbst oder durch einen Bevollmächtigten (§ 13 SGB X) ausüben kann. 175<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> empfiehlt sich eine gesetzliche Regelung im Sozialdatenschutzrecht (§§ 67 ff.<br />

SGB X), konkret in den Vorschriften zur Datenübermittlung (etwa in § 67d oder § 69 SGB X), die klarstellt,<br />

dass der Schutzbedarf von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Kindern, die sich in <strong>Frauen</strong>häusern oder anderen<br />

Schutzeinrichtungen befinden, zu beachten ist. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> § 25 SGB X (Akteneinsicht).<br />

Schon jetzt kann die Einsicht begrenzt werden (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X), zusätzlich gilt die generelle<br />

Grenze der Erforderlichkeit (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB X: „soweit erforderlich“).<br />

Alternativ – oder besser ergänzend – empfehlen sich fachliche Hinweise der BA oder der kommunalen<br />

Träger, die die konkreten Anforderungen an den Datenschutz im Interesse der <strong>Frauen</strong> in <strong>Frauen</strong>häusern<br />

konkreter definieren.<br />

170<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (369).<br />

171<br />

Cantzler, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 33 Rn. 14.<br />

172<br />

Vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.<br />

173<br />

Die Datenübermittlung bezieht sich auf jeden Dritten, § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X.<br />

174<br />

Zusammenfassend zum Erforderlichkeitsgr<strong>und</strong>satz Binne/Rixen, Sozialdatenschutz, in: von Maydell/Ruland/Becker<br />

(Hrsg.), Sozialrechtshandbuch (SRH), 5. Aufl. 2012 (im Erscheinen), § 10 Rn. 23.<br />

175<br />

Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (derzeit bestehen in elf<br />

B<strong>und</strong>esländern Landes-Informationsfreiheitsgesetze) scheiden schon deshalb aus, weil der Schutz personenbezogener<br />

Daten entgegensteht (vgl. § 5 IFG-B<strong>und</strong> <strong>und</strong> z.B. § 9 IFG NRW).<br />

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