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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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§ 6<br />

Ausschluss der Förderung<br />

Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, als die Kosten durch Zuwendungen aus anderen<br />

öffentlichen B<strong>und</strong>es-, Landes- oder Kommunalmitteln, insbesondere nach dem<br />

Zweiten <strong>und</strong> dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gedeckt werden.<br />

§ 7<br />

Zuständigkeit<br />

Für die Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>schutzwohnungen ist das <strong>für</strong> die<br />

Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann zuständige Ministerium zuständig.<br />

§ 8<br />

Evaluierung <strong>und</strong> Nachsteuerung<br />

Die örtlichen Sozialhilfeträger <strong>und</strong> das <strong>für</strong> die Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann zuständige<br />

Ministerium überprüfen die Auslastung der <strong>Frauen</strong>schutzeinrichtungen, insbesondere<br />

bezüglich der Unterkunfts- <strong>und</strong> Beratungsleistungen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft <strong>und</strong> mit Ablauf des 31. Dezember 2012<br />

außer Kraft.<br />

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