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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Gründen einer staatlichen Stelle obliegen, z.B. dem zuständigen Landesministerium bzw. der zuständigen<br />

Senatsbehörde. 378 Die zuständige staatliche Stelle kann allerdings gesetzlich verpflichtet werden,<br />

die Planungsvorschläge möglichst weitgehend zu berücksichtigen.<br />

Überdies könnte den Koordinierungskonferenzen nach dem Vorbild bestehender Regelungen im Sozialrecht<br />

379 die Aufgabe zugewiesen werden, Rahmenverträge bzw. Rahmenvertragsmuster <strong>für</strong> die<br />

<strong>Frauen</strong>hausversorgung zu entwerfen, an denen sich die Kostenträger <strong>und</strong> die leistungserbringenden<br />

Organisationen vor Ort orientieren können. Hierzu sollte auch eine Aufteilung zwischen den Ausgaben<br />

erfolgen, die per Zuwendung gedeckt werden, <strong>und</strong> solchen Ausgaben erfolgen, die aus anderen<br />

Quellen zu decken sind. Die Konferenzen könnten zudem nach dem Vorbild bestehender sozialrechtlicher<br />

Bestimmungen 380 auch eine koordinierende Funktion bei der Bestimmung der Vergütungshöhe<br />

übernehmen, indem sie beispielsweise Vergütungsleitlinien mit Empfehlungscharakter entwickeln.<br />

b) Alternative: Kommunale Planung unter Berücksichtigung überregionaler<br />

Aspekte<br />

Alternative zu einer auf das Land bezogenen <strong>und</strong> sodann auf einzelne Gebiete „heruntergebrochenen“<br />

Planung wäre eine allein bei den Kommunen ansetzende Planung 381 , wie sie aus der kommunalen<br />

Pflegeplanung bekannt ist. Hier sind die Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte Planungsbehörden, die Bedarfspläne<br />

erstellen, sich hierbei allerdings an Empfehlungen orientieren könnten, die ein beratend<br />

tätiger Landesausschuss <strong>für</strong> die Versorgung mit Hilfsangeboten der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> der anderen<br />

Angebote abgibt. 382 Kombiniert werden kann dies mit der Expertise regionaler Beratungskonferenzen.<br />

383<br />

Nur subsidiär, wenn anders eine Bedarfsplanung nach landeseinheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen nicht erreicht<br />

werden kann, könnte das Land, z.B. durch Rechtsverordnung, den Prozess der Bedarfsplanung strukturieren<br />

<strong>und</strong> Anhaltswerte <strong>für</strong> eine bedarfsgerechte Versorgungsstruktur vorgeben. 384 Alternativ<br />

könnte sich das Ministerium generell auf die Abgabe von Empfehlungen 385 bzw. die Erstellung eines<br />

Landesplans mit Empfehlungscharakter 386 beschränken.<br />

Entscheidender Unterschied zum „top down“-Ansatz der Landesplanung mit regionaler Konkretisierung<br />

ist der „bottom up“-Ansatz des kommunalen Modells, der konsequenter auf kommunaler Ebene<br />

verwurzelt ist <strong>und</strong> nur flankierend durch Landesvorgaben gesteuert wird.<br />

378<br />

Beispiel <strong>für</strong> die Zuständigkeit des Ministeriums: § 12 Abs. 1 S. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG)<br />

NRW.<br />

379<br />

Siehe etwa § 79 SGB XII.<br />

380<br />

Siehe etwa § 86 SGB XI (zur Pflegesatzkommission).<br />

381<br />

Vgl. <strong>für</strong> die kommunale Pflegeplanung § 3 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz<br />

– LPflegeG) Schleswig-Holstein; § 5 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeG M-V), §<br />

6 Landespflegegesetz NRW.<br />

382<br />

Vorbild sind insofern die Landespflegeausschüsse gemäß § 92 SGB XI.<br />

383<br />

Vorbild sind insofern die kommunalen Pflegekonferenzen gemäß § 5 Landespflegegesetz NRW.<br />

384<br />

§ 3 Abs. 6 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) Schleswig-<br />

Holstein. – Das Gesetz ist abrufbar unter www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.<br />

385<br />

Vgl. <strong>für</strong> die Pflegeplanung § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz NRW.<br />

386<br />

§ 5 Abs. 3 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeG M-V).<br />

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