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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Es geht dabei nicht um Leistungsansprüche der gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> selbst, sondern um die<br />

Frage der adäquaten wechselseitigen Beteiligung an den aus kommunalen oder Landesmitteln zu‐<br />

wendungsfinanzierten Kostenanteilen des <strong>Frauen</strong>hauses, wenn es <strong>Frauen</strong> aus dem Einzugsgebiet<br />

anderer örtlicher Kostenträger aufnimmt.<br />

<strong>Frauen</strong>häuser sind häufig als Zufluchtseinrichtung auch über die Landes‐ <strong>und</strong> Kreisgrenzen hinaus von<br />

Bedeutung <strong>und</strong> werden in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der örtlichen Infrastruktur teilweise<br />

in sehr erheblichem Umfang von <strong>Frauen</strong> aus benachbarten, aber auch z.T. aus entfernteren Kommu‐<br />

nen genutzt. Mit Einzug in das <strong>Frauen</strong>haus fällt die Finanzierung der Tagessätze nach SGB II in die<br />

Zuständigkeit des örtlichen Trägers am Sitz des <strong>Frauen</strong>hauses. Unproblematisch ist dies <strong>für</strong> den Teil<br />

der Tagessätze, die durch den B<strong>und</strong> finanziert werden, also z.B. den B<strong>und</strong>esanteil an den Kosten der<br />

Unterkunft. Für den kommunalen Anteil jedoch stellt sich die Frage, welche Kommune diese Kosten<br />

trägt. Ohne Erstattungsanspruch gegen den früher zuständigen örtlichen Träger am vorherigen<br />

Wohnsitz der Frau würde die Kostenlast <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>hausaufenthalte immer ausschließlich diejenigen<br />

Kommunen treffen, in denen ein <strong>Frauen</strong>haus vorgehalten wird. Diesem Umstand sollte die Koste‐<br />

nerstattungsregelung des § 36a SGB II Rechnung tragen.<br />

Mit § 36a SGB II ist aus Sicht der B<strong>und</strong>esregierung die rechtliche Frage des Umfangs der Erstattungs‐<br />

ansprüche im Verhältnis unterschiedlicher örtlicher Kostenträger zumindest <strong>für</strong> den Anwendungsbe‐<br />

reich des SGB II zwar gr<strong>und</strong>sätzlich geklärt; gleichwohl werden in diesem Bereich noch immer Prob‐<br />

leme berichtet. In der Frage, ob z.B. auch Kosten der psychosozialen Beratung einschließlich der Kos‐<br />

ten <strong>für</strong> die psychosoziale Betreuung der mit der Zuflucht suchenden Frau aufgenommenen Kinder 36<br />

erfasst werden, steht eine höchstrichterliche Klärung durch das B<strong>und</strong>essozialgericht an.<br />

Das Nebeneinander von Tagessatz‐ <strong>und</strong> Zuwendungsfinanzierung, an denen unterschiedliche öffent‐<br />

liche Träger (in der Regel Land <strong>und</strong> kommunale Träger) beteiligt sind, führt nicht selten zu einem<br />

aufwändigen Verfahren, das die Zurechnung der erstattungsfähigen Kosten <strong>und</strong> eine verlässliche<br />

Planung <strong>für</strong> die Einrichtungs‐ wie die Kostenträger erschwert.<br />

Besonders dort, wo <strong>Frauen</strong>häuser zu einem hohen Anteil oder vollständig über Zuwendungen aus<br />

dem Landeshaushalt (oder über vom Land umgeleitete Mittel des kommunalen Finanzausgleichs)<br />

finanziert werden, können Ungleichgewichte entstehen, weil Kosten <strong>für</strong> ortsfremde <strong>Frauen</strong> formal<br />

nicht geltend gemacht werden können, während <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> aus der eigenen Kommune, die in ein<br />

anders B<strong>und</strong>esland geflohen sind, die Kosten zu erstatten sind.<br />

Um Intransparenz <strong>und</strong> fehlende Abstimmung der gegenwärtigen <strong>Frauen</strong>hausmischfinanzierung ab‐<br />

zumildern, wird im Rechtsgutachten empfohlen, auf untergesetzlicher Ebene Vereinbarungen zwi‐<br />

schen Kostenträgern auszubauen. Zuwendungsfinanzierte Kostenbestandteile z.B. <strong>für</strong> die psychosozi‐<br />

ale Betreuung können dabei ggf. über die Bildung kalkulatorische Tagessätze rechnerisch abgebildet<br />

werden. Solche Vereinbarungen unter örtlichen Trägern, die auch Regelungen <strong>für</strong> die Kostentragung<br />

über den Kreis der nach SGB II leistungsberechtigten <strong>Frauen</strong>hausnutzerinnen hinaus treffen können,<br />

nehmen offenbar in der Praxis bereits einen festen Platz ein <strong>und</strong> haben auch aus Sicht der <strong>Frauen</strong>‐<br />

häuser offenbar zur Klärung von Refinanzierungsfragen erheblich beigetragen.<br />

Für das Sonderproblem der Einrichtungen mit weitgehender Zuwendungsfinanzierung durch ihr Bun‐<br />

desland, die in erheblichem Umfang durch <strong>Frauen</strong> aus anderen B<strong>und</strong>esländern genutzt werden, sollte<br />

in den betroffenen B<strong>und</strong>esländern vorrangig geprüft werden, ob z.B. im Wege von länderübergrei‐<br />

fenden Vereinbarungen eine Lösung gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />

Im Kontext der bereits erwähnten Prüfung b<strong>und</strong>esgesetzlicher Vorschriften wird auch zu prüfen sein,<br />

inwieweit es zur Schaffung von Rechtssicherheit weiterer klarstellender Regelungen zur Kostener‐<br />

stattung im SGB II <strong>und</strong> SGB XII bedarf.<br />

36 Vgl. Nachweise im Rechtsgutachten bei Fußnote 392.<br />

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