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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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haus ist der im konkreten Moment der Zuflucht bestehende Wille zur Trennung von der gewaltgeprägten<br />

häuslichen Umgebung. Ausschlaggebend ist allein die Einschätzung der Frau. Allein ausschlaggebend<br />

ist die Einschätzung aber auch bei der Frage, ob bzw. wann sie in die bislang gewaltgeprägte<br />

häusliche Umgebung zurückkehren will, denn es kommt nur auf ihre Einschätzung der Lage<br />

an, ob diese sich <strong>für</strong> sie nicht mehr als gewaltgeprägt darstellt. Insofern ist ihr Rückkehrwille – als<br />

andere Seite des Trennungswillens – zu respektieren.<br />

Im Übrigen kann ein Anspruchsübergang auch nur zeitweilig bzw. teilweise aufgeschoben werden<br />

(vgl. <strong>für</strong> das Sozialhilferecht § 94 Abs. 3 S. 1 SGB XII: „soweit“), so dass bei einem Scheitern der Versöhnungsanstrengungen<br />

– auch hier darf, wie dargelegt, im Interesse eines effektiven Schutzes der<br />

Frau nur deren Perspektive entscheidend sein – ein Anspruchsübergang noch möglich bleibt. Die<br />

Verwaltung sollte ermächtigt werden, einen solchen (Teil-)Aufschub (z.B. bis zu sechs Monaten) zu<br />

erklären. 180<br />

dd) Kosten der Unterkunft<br />

(1) Problem<br />

Probleme bezüglich der Kosten der Unterkunft im weiteren Sinne (nämlich einschließlich der Umzugskosten,<br />

Wohnungsbeschaffungskosten <strong>und</strong> der Mietkaution) können sich namentlich dann ergeben,<br />

wenn die Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus dazu führt, dass neben den Kosten im <strong>Frauen</strong>haus auch noch<br />

die Kosten der Altwohnung <strong>und</strong> die Kosten einer neuen Wohnung (einschließlich der Kosten der<br />

Wohnungssuche) abzudecken sind (Doppel- bzw. Dreifachfinanzierung). 181 Die Bearbeitung der einzelnen<br />

Fragen ist mit erheblichen bürokratischen Hürden verb<strong>und</strong>en; hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten,<br />

etwa bei der Frage, was „angemessen“ (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) bzw. wann ein Umzug<br />

„erforderlich“ (§ 22 Abs. 4 S. 2 SGB II) ist <strong>und</strong> wie dies in Bezug auf die besondere Situation gewaltbetroffener<br />

<strong>Frauen</strong> verstanden werden muss. Hierbei ist es zumindest denkbar, dass die Frage aufkommt,<br />

ob die Kosten eines bestimmten <strong>Frauen</strong>hauses übernommen werden, das zwar möglicherweise<br />

erheblich teurer als ein anderes verfügbares <strong>Frauen</strong>haus ist, aber nach seinem Angebotszuschnitt<br />

besser zur Situation der Frau, insbesondere auch zu ihrem Schutzbedarf passt.<br />

(2) Reformoptionen<br />

(a) Orientierung an der Lage der Frau als Rechtsgebot<br />

Die „Angemessenheit“ (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) bzw. die „Erforderlichkeit“ (§ 22 Abs. 4 S. 2 SGB II)<br />

muss diese Aspekte abbilden. Das ergibt sich insbesondere mit Blick auf § 33 SGB I, der derzeit, so-<br />

180 Erinnert sei insofern an § 7 Abs. 3 S. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), wonach „Ansprüche […] rechtzeitig<br />

<strong>und</strong> vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen“ sind. Das Haushaltsrecht<br />

kennt u.a. die Möglichkeit der St<strong>und</strong>ung (s. etwa Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bayerische Haushaltsordnung [BayHO]<br />

sowie § 32 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik [KommHVO-Kameralistik] i.V.m. § 222 Abgabenordnung<br />

[AO] oder § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung [LHO] NRW <strong>und</strong> § 26 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung<br />

[GemHVO] NRW).<br />

181 Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (369 f.).<br />

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