17.10.2013 Aufrufe

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Empfehlungen des Deutschen Vereins 34 <strong>und</strong> in diversen örtlichen KdU‐Richtlinien 35 ihren Nieder‐<br />

schlag gef<strong>und</strong>en.<br />

Die fortdauernde Problematisierung dieser Praxis <strong>und</strong> die festgestellte Heterogenität der Anwendung<br />

zeigen jedoch, dass der jetzige Rechtszustand nicht mit der wünschenswerten Sicherheit zu problem‐<br />

adäquaten Lösungen <strong>für</strong> die gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> führt <strong>und</strong> die Zufluchtseinrichtungen in der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben hemmt.<br />

In bestimmten Fallkonstellationen, z.B. <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>, die nicht erwerbslos sind, wenn sie im <strong>Frauen</strong>haus<br />

Zuflucht suchen, die aber mit der Finanzierung des Aufenthalts unangemessen belastet oder über‐<br />

fordert wären, bedarf es zudem einigen argumentativen Aufwands, um im Einzelfall eine Rechts‐<br />

gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> eine Übernahme der Tagessätze <strong>für</strong> Frau <strong>und</strong> Kinder zu finden.<br />

Aus Sicht der B<strong>und</strong>esregierung spricht angesichts des Fortdauerns dieser Diskussion vieles da<strong>für</strong>, dass<br />

die sozialrechtliche Verortung der Leistungen im <strong>Frauen</strong>haus, insbesondere der psychosozialen Bera‐<br />

tung bei Gewalt, der Überprüfung mit dem Ziel einer sachgerechteren Zuordnung innerhalb der be‐<br />

stehenden Systematik der sozialleistungsrechtlichen Regelungskontexte bedarf.<br />

Neben verschiedenen punktuellen Anpassungen, die im Rechtsgutachten aufgezeigt werden, wird die<br />

B<strong>und</strong>esregierung auch den notwendigen gesetzlichen <strong>und</strong> untergesetzlichen Klarstellungsbedarf bei<br />

Leistungen <strong>für</strong> Kinder prüfen, die diese zur Bewältigung der Gewalterfahrungen benötigen. Klarstel‐<br />

lungsbedarfe im Regelungskontext etwa der §§ 67 ff SGB XII wird die B<strong>und</strong>esregierung in den geeig‐<br />

neten Gremien aktiv ansprechen.<br />

Unabhängig von dieser Frage nimmt die B<strong>und</strong>esregierung auch die weiteren durch das Rechtsgutach‐<br />

ten aufbereiteten Bef<strong>und</strong>e ernst, nach denen die derzeit bestehenden Vorrang‐ bzw. Ausschlussrege‐<br />

lungen an den Schnittstellen einzelner Leistungsgesetze zu dem Ergebnis führen können, dass ge‐<br />

waltbetroffene <strong>Frauen</strong> trotz vergleichbarer persönlicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Situation <strong>und</strong> trotz ver‐<br />

gleichbaren Hilfebedarfs nicht in jeder Fallkonstellation Zugang zu Leistungen zur Finanzierung der<br />

notwendigen psychosozialen Unterstützung <strong>und</strong> Unterkunft im <strong>Frauen</strong>haus haben.<br />

Soweit sich die beschriebenen Schnittstellenprobleme auf Gesetzgebungszuständigkeiten des B<strong>und</strong>es<br />

beziehen, ist es Angelegenheit des B<strong>und</strong>esgesetzgebers, die entsprechenden Schritte zur Beseitigung<br />

der hieraus erwachsenden Hindernisse zu ergreifen. Die B<strong>und</strong>esregierung wird daher prüfen, ob es<br />

im Schnittstellenbereich von SGB II, SGB XII <strong>und</strong> BAföG oder im AsylbLG klarstellender Regelungen<br />

bedarf. Im Hinblick auf die spezifische Situation von Studentinnen, Auszubildenden oder Schülerin‐<br />

nen mit entsprechendem Hilfebedarf wird eine Optimierung der Umsetzung im Zusammenspiel der<br />

Leistungssysteme <strong>für</strong> die Gr<strong>und</strong>sicherung einerseits <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Ausbildung andererseits erfolgen, um<br />

eine möglichst adäquate Finanzierung des <strong>Frauen</strong>hausaufenthaltes einschließlich der dort erbrachten<br />

psychosozialen Leistungen sicherzustellen; an der gr<strong>und</strong>sätzlichen Trennung der o.g. Leistungssyste‐<br />

me ist allerdings festzuhalten.<br />

3.6 Ungleichgewichte infolge inkompatibler Finanzierungsmodelle reduzieren<br />

Als weiteres Schnittstellenthema mit b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bezügen erweist sich die Frage der Kosten‐<br />

erstattung <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>hausaufenthalte zwischen Kostenträgern am Ort des <strong>Frauen</strong>hauses <strong>und</strong> am<br />

früheren Wohnort der Frau.<br />

34 S. oben Fußnote 8.<br />

35 Beispiele dazu s. Anhang des rechtswissenschaftlichen Gutachtens.<br />

‐ XXX ‐

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!