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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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2.5 Bedarfsermittlung <strong>und</strong> Koordinierung der Mischfinanzierung –<br />

Beispiel Bayern<br />

Die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus den in Bayern zwischen staatlicher, bezirklicher<br />

sowie kommunaler Ebene abgestimmten „Gemeinsamen Empfehlungen zu Notwendigkeit,<br />

Bedarf <strong>und</strong> Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern in Bayern“ (Stand: 2005/2006), die die<br />

„Richtlinien <strong>für</strong> die Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern in Bayern“, zunächst in der ursprünglichen<br />

Fassung 628 , nunmehr ersetzt durch neue Richtlinien vom 9.12.2008, 629 ergänzen, stellen den<br />

Versuch dar, einerseits die Schwierigkeiten der Bedarfsbemessung <strong>und</strong> andererseits die praktischen<br />

Probleme der Mischfinanzierung durch vertragliche Abstimmungen – bei weithin fehlenden<br />

hinreichend präzisen gesetzlichen Bestimmungen – zu lösen.<br />

Die Fußnoten, die den nachfolgend wiedergegebenen Auszügen der „Richtlinien“ <strong>und</strong> der<br />

„Gemeinsamen Empfehlungen“ beigefügt wurden, sind nicht im Original enthalten. Sie weisen<br />

auf Auslassungen hin oder haben erläuternden Charakter.<br />

(a) Richtlinien <strong>für</strong> die Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern in Bayern (2008)<br />

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> der allgemeinen<br />

haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung<br />

– BayHO <strong>und</strong> den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung<br />

von <strong>Frauen</strong>häusern.<br />

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Abschnitt I.<br />

Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs<br />

1. Zweck der Zuwendung<br />

1.1 Um physischer <strong>und</strong> psychischer Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> deren Kinder schnell <strong>und</strong><br />

wirksam entgegenwirken zu können, sind, entsprechend dem örtlichen Bedarf, <strong>Frauen</strong>häuser<br />

notwendig, die misshandelten oder von Misshandlung bedrohten <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihren<br />

Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende <strong>und</strong> sichere Unterkunft <strong>und</strong> beratende<br />

Hilfe bieten.<br />

628 Vom 24.6.1993, Allgemeines Ministerialblatt (AllMBl) 1993, S. 981, berichtigt S. 1174, geändert durch Bekanntmachung<br />

vom 28.8.2001 (AllMBl S. 372); rückwirkend in Kraft getreten zum 1.1.1993, vgl. Nr. 9 der Richtlinien.<br />

629 Richtlinie <strong>für</strong> die Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern in Bayern vom 9.12.2008, AllMBl 2009, S. 9.<br />

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