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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Beispiel Landkreis Börde: 585<br />

„Bei <strong>Frauen</strong>häusern, Notunterkünften u. ä. sind die Nutzungsentgelte gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />

Unterkunftsbedarf zu übernehmen. Die Unterbringung in einem <strong>Frauen</strong>haus sollte in der<br />

Regel nicht länger als 6 Monate andauern.“<br />

Beispiel Greifswald: 586<br />

„Nutzungsentgelte <strong>für</strong> Obdachlosenunterkünfte <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>häuser sowie vergleichbare<br />

Einrichtungen: Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich jeweils nach den anerkannten<br />

Nutzungsgebühren der Einrichtung <strong>und</strong> ist in voller Höhe zu übernehmen. Von dem<br />

jeweils <strong>für</strong> die Person maßgeblichen Regelsatz sind 8 v. H. <strong>für</strong> Elektroenergie, Wasser<br />

usw. sowie zusätzlich 6 v. H. <strong>für</strong> die genutzten Einrichtungsgegenstände wie Möbel,<br />

Haushaltsgeräte <strong>und</strong> -ausstattung abzusetzen.“<br />

Beispiel Landkreis Havelland: 587<br />

„Die <strong>für</strong> die Obdachlosenunterkünfte bzw. <strong>Frauen</strong>häuser oder andere durch die Ordnungsbehörden<br />

in Anspruch genommenen Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte<br />

sind Kosten der Unterkunft. Dabei ist zu prüfen, ob Aufwendungen, die in der Regelleistung<br />

enthalten sind, anteilig mit 8 vom H<strong>und</strong>ert herauszurechnen sind (z. B.<br />

Strom, Warmwasser). Hier ist besonders zu beachten, dass sofortige Bemühungen, auch<br />

im Rahmen der Selbsthilfe, unternommen werden, um angemessenen Wohnraum zu<br />

finden. Bleiben die Bemühungen innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolglos, ist auf eine<br />

Jahresfrist abzustellen.“<br />

Beispiel Jobcenter Ingolstadt: 588<br />

„Sucht eine Leistungsberechtigte Zuflucht im <strong>Frauen</strong>haus Ingolstadt, so sind die in<br />

Rechnung gestellten Kosten in der Regel zu übernehmen. Die Abrechnung erfolgt direkt<br />

mit dem <strong>Frauen</strong>haus. Von einer Kürzung des Regelsatzes um den Haushaltsenergieanteil<br />

585 Landkreis Börde, Zweite Änderung der Richtlinie 1/2008 über die Gewährung von Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />

<strong>und</strong> Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung <strong>und</strong><br />

bei der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitssuchende (Unterkunftsrichtlinie), Stand: 10.11.2009, S. 4,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-B-rdekreis-LK---18.04.2011.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

– Hervorhebung hinzugefügt.<br />

586 Universitäts- <strong>und</strong> Hansestadt Greifswald, Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft: Ermessenslenkende Weisung<br />

01/09, Stand: 1.1.2009, S. 9 (Nr. 2.1.3), http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Greiswald---<br />

10.02.20-09.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

587 Landkreis Havelland, Handlungsanweisungen des Landkreises Havelland zur Gewährung von laufenden<br />

Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, Nr. 22.9 (Nutzungsentgelte), Stand: 1.6.2008, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Havelland-LK---01.09.2010-korr.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

588 Jobcenter Ingolstadt, Handbuch kommunale Leistungen, Stand: 14.10.2009 (mit späteren Ergänzungen), S.<br />

8 (Nr. 1.5.2), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-+-AE-Ingolstadt---2011.pdf (abgerufen am<br />

30.1.2012).<br />

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