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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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ung 344 unterscheidet sich nach der jeweils gewählten Finanzierungsart; meist geht es um eine Anteils-<br />

oder eine Festbetragsfinanzierung. 345 Die Einzelheiten der Zuwendungen sind in aller Regel in<br />

entsprechenden Förderrichtlinien definiert, wobei dort z.T. auch Vorgaben an das Angebot <strong>und</strong> die<br />

Qualität der <strong>Frauen</strong>häuser aufgestellt werden. 346<br />

Die Zuwendungen erfolgen in aller Regel zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers <strong>für</strong><br />

einzelne abgegrenzte Vorhaben, also als sog. Projektförderung. 347 Denkbar, aber, insgesamt gesehen,<br />

weniger üblich sind Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers<br />

(institutionelle Förderung). 348 Je nach Ausgestaltung ähneln sich Projekt- <strong>und</strong><br />

institutionelle Förderung. Wird etwa eine Zuwendung als nicht näher definierte Pauschale pro Belegungsplatz<br />

349 oder eine Pauschale <strong>für</strong> Beratungstätigkeit <strong>und</strong> Kinderbetreuung ausgereicht 350 , dann<br />

lässt sich dies zwar als abgegrenztes Vorhaben (Finanzierung eines Belegungsplatzes; Beratungstätigkeit;<br />

Kinderbetreuung) qualifizieren, 351 zugleich ist die Pauschale <strong>für</strong> die benannten Posten aber sehr<br />

weit geraten, so dass das jeweilige Vorhaben nicht sonderlich genau abgegrenzt ist.<br />

Die fiskalische Unsicherheit, die mit einer Zuwendungslösung einhergeht, weil sie von haushaltspolitischen<br />

Erwägungen abhängt, lässt sich abmildern – allerdings nicht ganz beseitigen –, wenn die Fördersumme<br />

z.B. in einem Finanzausgleichsgesetz fixiert wird. Auch ein solches Gesetz, das (wie etwa<br />

in Schleswig-Holstein) 352 Zuweisungen an die Kommunen regelt (allgemeine nicht zweckgeb<strong>und</strong>ene<br />

Zuweisungen <strong>und</strong> spezielle zweckgeb<strong>und</strong>ene Zuweisungen u.a. <strong>für</strong> die <strong>Frauen</strong>hausförderung), kann<br />

344 Beispielhaft <strong>für</strong> das Zuwendungsrecht in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern s. die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2 zu § 44<br />

B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO): „gr<strong>und</strong>sätzlich […] Teilfinanzierung“. Beispielhaft Richtlinien „<strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong><br />

Kinderschutzhäuser“ des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 5.4.2007, Nr. 2: „Die Förderung dient<br />

zur Teilfinanzierung […].“<br />

345 Zu den Finanzierungsarten vgl. Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO). –<br />

Eine Fehlbedarfsfinanzierung ist zwar auch bei <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Angeboten denkbar, sie spielt aber<br />

in der Praxis keine tragende Rolle, zur Fehlbedarfsfinanzierung vgl. 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44<br />

B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO).<br />

346 S. etwa Nr. 6 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der inhaltlichen Arbeit in<br />

den <strong>Frauen</strong>häusern Sachsen-Anhalt, MBl. LSA 2006, 107 (108 f.); Richtlinie <strong>für</strong> die Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern<br />

in Bayern, AllMBl. 2009, 9 (Nr. 4.4 – 4.8).<br />

347 Vgl. exemplarisch <strong>für</strong> das Zuwendungsrecht in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1 zu § 23<br />

B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO): „Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers <strong>für</strong><br />

einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung)“. Beispiele: Richtlinien „<strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzhäuser“<br />

des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 5.4.2007, Nr. 5.1: „Projektförderung“; Richtlinie über die Gewährung<br />

von Zuwendungen zur Förderung der inhaltlichen Arbeit in den <strong>Frauen</strong>häusern Sachsen-Anhalt, MBl.<br />

LSA 2006, 107 (109), Nr. 7.1: „Projektförderung“.<br />

348 Vgl. exemplarisch <strong>für</strong> das Zuwendungsrecht in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2 zu § 23<br />

B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO): „Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />

Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).“ Beispiel: Richtlinien zur<br />

Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern (§ 25a FAG) Schleswig-Holstein, Amtsblatt <strong>für</strong> Schleswig-Holstein 2004, 145<br />

(Richtlinien verlängert bis 31.12.2011, vgl. Amtsblatt <strong>für</strong> Schleswig-Holstein 2008, 1167), Nr. 2.2.1: „im Rahmen<br />

einer institutionellen Förderung“.<br />

349 Nr. 5.2 der Niedersächsischen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen<br />

<strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Mädchen, die von Gewalt betroffen sind (R<strong>und</strong>erlass vom 20.12.2006 – 202-38313),<br />

VORIS 24100, Niedersächsisches Ministerialblatt (Nds. MBl.) 2007, 90.<br />

350 Nr. 5.2 der Niedersächsischen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen<br />

<strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Mädchen, die von Gewalt betroffen sind (R<strong>und</strong>erlass vom 20.12.2006 – 202-38313),<br />

VORIS 24100, Niedersächsisches Ministerialblatt (Nds. MBl.) 2007, 90.<br />

351 So Nr. 5.1 der Niedersächsischen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von<br />

Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Mädchen, die von Gewalt betroffen sind (R<strong>und</strong>erlass vom 20.12.2006 – 202-<br />

38313), VORIS 24100, Niedersächsisches Ministerialblatt (Nds. MBl.) 2007, 90.<br />

352 Anhang 3.<br />

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