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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Die Unzumutbarkeit kann sich auch aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ergeben, wonach die Arbeit(sgelegenheit)<br />

237 die Erziehung der Kinder nicht gefährden darf. Angesichts der biographischen<br />

Grenzsituation, die die Mutter mit ihren Kindern in ein <strong>Frauen</strong>haus geführt hat, benötigen die Kinder<br />

die Zuwendung der Mutter besonders. Das besondere Maß an Zuwendung, aber auch die objektive<br />

Gefährdungslage (Gewalt bzw. Gewaltdrohungen richten sich auch gegen die Kinder) können (zeitweilig)<br />

der Betreuung in einer Kindertagesstätte entgegenstehen, die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr.<br />

3 SGB II zu prüfen ist. 238<br />

Die fachlichen Hinweise der BA zählen zu den seelischen Gründen u.a. folgende Konstellation: Beispiele<br />

<strong>für</strong> seelische Gründe:<br />

„Arbeitsstelle in der Nähe der Wohnung/des Arbeitsplatzes des Ehemannes, wenn die Frau<br />

wegen Gewalterfahrung in der Ehe zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Stellenangebotes<br />

im <strong>Frauen</strong>haus oder bei Fre<strong>und</strong>en, Verwandten oder Bekannten Zuflucht gesucht hat. Eine<br />

Gefährdung der Frau <strong>und</strong> damit seelische Probleme können auch entstehen, wenn diese Arbeitsstelle<br />

öffentlich zugänglich oder die Lage <strong>und</strong> Verteilung der Arbeitszeit sehr ungünstig<br />

sind (Einzelfallentscheidung)“. 239<br />

(2) Reformoptionen<br />

Den gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> würde eine gesetzliche Regelung gerecht, die – etwa in § 10 Abs. 1 Nr.<br />

1 (oder einer neuen Nr. 6) SGB II – klarstellen würde, dass während des Aufenthalts in einem <strong>Frauen</strong>haus,<br />

ggf. begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum, die Arbeitsaufnahme oder die Teilnahme an einer<br />

Maßnahme der Eingliederung unzumutbar ist. Ein solche Regelung würde über die bisherigen<br />

fachlichen Hinweise der BA hinausgehen. Allerdings dürfte eine solche Regelung nicht ausschließen,<br />

dass <strong>Frauen</strong>, die sich selbst eine solche Arbeit bzw. Maßnahme schon zumuten wollen (etwa um zügig<br />

einen Neuanfang im Arbeitsleben einzuleiten), dies auch dürfen. Das würde eher da<strong>für</strong> sprechen,<br />

die allgemeine Regel des „sonstigen wichtigen Gr<strong>und</strong>es“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) heranzuziehen <strong>und</strong><br />

deren Handhabung im Interesse gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> durch Verwaltungsvorschriften zu steuern.<br />

Eine auf <strong>Frauen</strong>häuser bezogene ausdrückliche Ergänzung des § 10 Abs. 1 SGB II wäre ebenfalls durch<br />

Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Diese Verwaltungsvorschriften könnten auch vorsehen,<br />

dass in den Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 SGB II) mit gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> deren Lage<br />

237 Die Gleichstellung von Arbeit <strong>und</strong> Eingliederungsmaßnahmen erfolgt in § 10 Abs. 3 SGB II.<br />

238 Hierzu – auch zum sog. Interpretationsprimat der Eltern (hier: der Mutter) bei der Frage, was den Kindern<br />

in dieser extrem belastenden Grenzsituation gut tut – Rixen, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB II, Kommentar,<br />

2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 58 – 64.<br />

239 Fachliche Hinweise zu § 10 SGB II, Nr. 2.1 Unzumutbarkeit aus körperlichen, geistigen <strong>und</strong> seelischen<br />

Gründen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), „Beispiele <strong>für</strong> körperliche, geistige <strong>und</strong> seelische Gründe (10.08)“, zit. nach<br />

Brühl/Hofmann (Hrsg.), Durchführungshinweise der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> die Anwendung des<br />

Sozialgesetzbuch II (SGB II), Ausgabe 2/2011; auch abrufbar auf der Homepage der BA,<br />

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-<br />

Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-10-SGB-II-Zumutbarkeit.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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