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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Beispiel Kreis Düren: 598<br />

„Sucht eine Frau (ggf. mit Kind/ern) Zuflucht im <strong>Frauen</strong>haus Düren, so sind die Kosten<br />

<strong>für</strong> die Unterbringung in Höhe eines Tagessatzes pro Person nach § 22 zu übernehmen.<br />

Für die Gewährung der SGB II-Leistungen ist die Stadtverwaltung Düren örtlich zuständig,<br />

auch wenn die Frau <strong>und</strong> ggf. deren Kinder vorher in einer kreisangehörigen<br />

Stadt/Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. War der g.A. [gewöhnliche Aufenthalt]<br />

vorher im Bereich eines anderen SGB II-Trägers, liegt ein Kostenerstattungsfall<br />

nach § 36a SGB II vor […].<br />

Seit 01.05.2010 beträgt der Tagessatz <strong>für</strong> den Aufenthalt im <strong>Frauen</strong>haus Düren 12,50 €<br />

pro Person. Der Tagessatz gilt sowohl <strong>für</strong> SGB II-Berechtigt als auch <strong>für</strong> SGB XII-<br />

Berechtigte <strong>und</strong> aus Gründen der Gleichbehandlung auch <strong>für</strong> Selbstzahlerinnen. In der<br />

Regelleistung ist ein Anteil <strong>für</strong> die Haushaltsenergiekosten enthalten, der von den betroffenen<br />

Personen selber zu den Unterkunftskosten aufzubringen ist. Hier<strong>für</strong> ist ein Betrag<br />

von täglich 0,70 € bzw. monatlich 21,00 € <strong>für</strong> die Frau <strong>und</strong> täglich 0,50 € bzw. mtl.<br />

15,00 € <strong>für</strong> jedes Kind (unabhängig von der Höhe der RL [Regelleistung]/des SozG [Sozialgeldes])<br />

unmittelbar aus der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld aufzubringen, so dass<br />

sich der als KdU [Kosten der Unterkunft] zu übernehmende Tagessatz entsprechend verringert.<br />

Im Ergebnis erhält der Verein <strong>Frauen</strong> helfen <strong>Frauen</strong> den vollen Tagessatz p.P.<br />

[pro Person] entsprechend der Rechnung, wobei intern hiervon ein Anteil aus der<br />

RL/dem SozG beglichen wird.“<br />

Beispiel Landeshauptstadt Düsseldorf: 599<br />

„Soweit eine Unterbringung in einem <strong>Frauen</strong>haus erfolgt, sind die in der Betreuungspauschale<br />

enthaltenen Anteile <strong>für</strong> die Unterkunft zu übernehmen. Eine weitere Angemessenheitsprüfung<br />

entfällt […]. […] Die Kosten der Unterkunft, die <strong>für</strong> den Aufenthalt im<br />

<strong>Frauen</strong>haus anfallen, werden zweckmäßigerweise direkt mit dem <strong>Frauen</strong>haus abgerechnet.<br />

Wird ein auswärtiges <strong>Frauen</strong>haus in Anspruch genommen, erfolgt ein Kostenerstattungsverfahren<br />

zwischen den kommunalen Trägern (§ 36a SGB II). Die entsprechende<br />

Leistungsakte ist an die Rechtsstelle des Amtes <strong>für</strong> soziale Sicherung <strong>und</strong> Integration,<br />

Willi-Becker-Allee 6 (Organisationsziffer 50/13-30) zur Abwicklung der Kostenerstattungsverfahren<br />

zu senden.“<br />

Beispiel Landkreis Greiz: 600<br />

598 Kreis Düren, Richtlinien zu Unterkunft <strong>und</strong> Heizung (§ 22 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 SGB II), S. 24,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-D-ren-Kreis---01.08.2010.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

599 Landeshauptstadt Düsseldorf, R<strong>und</strong>verfügung 50 II 4: Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, 3. Aufl., Stand: 19.8.2009,<br />

S. 22, S. 87, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-D-sseldorf1---19.08.2009.pdf (abgerufen am<br />

30.1.2012).<br />

600 Landkreis Greiz, Verwaltungsvorschrift des Landratsamtes Greiz zur Gewährung von Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />

<strong>und</strong> Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminde-<br />

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