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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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spruch auf Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung nach erfahrener Gewalt, denn Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG soll die Persönlichkeit<br />

der Kinder <strong>und</strong> die Unversehrtheit von Leib <strong>und</strong> Leben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG, Art.<br />

2 Abs. 2 GG), also f<strong>und</strong>amentale Gr<strong>und</strong>rechtspositionen, schützen. 417<br />

III. Ausgestaltung der Schutzansprüche durch den Gesetzgeber<br />

1. Unvertretbare Ausgestaltung?<br />

Der gr<strong>und</strong>rechtliche Anspruch auf Hilfe, der die Folgen der erfahrenen Gefährdung von Leib <strong>und</strong> Leben<br />

kompensieren soll, bedarf allerdings der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. 418 Hier gilt entsprechend<br />

das, was auch <strong>für</strong> den gr<strong>und</strong>rechtlichen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums<br />

gilt, dass der Anspruch auf Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung dem Gr<strong>und</strong>e nach verfassungsrechtlich<br />

garantiert ist, aber nach Inhalt <strong>und</strong> Umfang durch den Gesetzgeber konkretisiert werden muss, dem<br />

hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt; Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung müssen demnach in einer vertretbaren<br />

Weise gesetzlich ausgeformt werden. 419<br />

Dass die gegenwärtige gesetzliche Lage eine unvertretbare Umsetzung sowohl der Schutzpflicht als<br />

auch der gr<strong>und</strong>rechtlichen Pflicht zur Hilfe wäre, lässt sich (noch) nicht feststellen. Namentlich die<br />

Daten der empirischen Bestandsaufnahme lassen sich so nicht deuten. Ohne Zweifel ist der mosaikartige<br />

Regelungsansatz des geltenden Rechts, der unterschiedliche gesetzliche <strong>und</strong> administrative<br />

Regelungen insbesondere auf B<strong>und</strong>esebene kombiniert, kein optimaler Zustand. Gleichwohl lässt sich<br />

auf der Basis der sozialwissenschaftlichen Bestandsaufnahme nicht sagen, dass er evident nicht zu<br />

Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung im Einzelfall beitragen könne, also evident unwirksam wäre. Der gr<strong>und</strong>rechtliche<br />

Schutzanspruch <strong>und</strong> der gr<strong>und</strong>rechtliche Anspruch auf Hilfe nach erfahrener Gewalt sind keine<br />

Ansprüche, die auf das fachlich wünschenswerte Optimum oder ein denkbares Maximum an Schutz<br />

<strong>und</strong> Hilfe gehen. Entscheidend ist, ob überhaupt effektive Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung möglich ist <strong>und</strong><br />

realisiert wird. Das ist – trotz aller fachlich verständlichen Kritik – derzeit der Fall.<br />

417 Vgl. B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 1.4.2008 – 1 BvR 1620/04 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 121, 69 – 108, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 71<br />

f.<br />

418 Allg. zu gr<strong>und</strong>rechtlichen Leistungsansprüchen <strong>und</strong> ihrer Ausgestaltungsbedürftigkeit Sachs, Leistungsrechte,<br />

in: Stern, Das Staatsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, § 67; Rüfner, Leistungsrechte, in:<br />

Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Gr<strong>und</strong>rechte, Bd. II, 2006, § 40.<br />

419 Vgl. zum Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.<br />

dem Sozialstaatsprinzip) B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1<br />

BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175 – 260, juris (oder www.bverfg.de), Rn. 133 ff., 138 ff.; dazu Rixen, Was folgt aus<br />

der Folgerichtigkeit? (Anmerkung zu BVerfGE 125, 175), Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2010, 240 – 245 <strong>und</strong><br />

ders., Verfassungsrecht ersetzt Sozialpolitik? „Hartz IV“ auf dem Prüfstand des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts, Sozialrecht<br />

aktuell 2010, 81 – 87; ders., Entspricht die neue Hartz IV-Regelleistung den Vorgaben des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts?,<br />

Sozialrecht aktuell 2011, 121 – 124.<br />

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