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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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auf die Gewaltprävention als Aspekt der umfänglich angelegten „Staatsaufgabe Prävention“ 409 bzw.<br />

Verbrechensvorbeugung oder Kriminalprävention. 410 Die verfassungsrechtliche „Garantenstellung“<br />

erstreckt sich zugleich auf die Folgen, zu denen die erfahrene (häusliche) Gewalt im Leben insbesondere<br />

der gewaltbetroffenen Frau geführt hat. Zusammengefasst: „Es ist die Aufgabe des Staates, Gewalt<br />

gegen <strong>Frauen</strong> zu verhindern, präventiv tätig zu werden, aber auch den Opfern Hilfe zu gewähren<br />

<strong>und</strong> sie zu schützen.“ 411<br />

II. Weitere gr<strong>und</strong>rechtliche Schutzansprüche<br />

Daher leitet sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip auch ein<br />

gr<strong>und</strong>rechtlicher Anspruch auf Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung in der Lage ab, die als Folge der Gewalterfahrung<br />

entstanden ist. 412 Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,<br />

dass „die Fürsorge <strong>für</strong> Hilfebedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates“ 413<br />

zählt. Das gilt umso mehr, wenn jemand aufgr<strong>und</strong> von Gewalttätigkeiten sein privates Umfeld verlassen<br />

muss, um sich zu schützen, <strong>und</strong> dadurch in einem umfänglichen Sinne hilfebedürftig wird, insbesondere<br />

weil der bisherige Rahmen der privaten Alltagsorganisation verloren geht. <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong><br />

ihre Unterstützungsangebote sind daher im wahrsten Wortsinn „Schutzräume“ 414 , in denen die<br />

Pflicht zur Gewährung von Schutz <strong>und</strong> Hilfe umgesetzt wird.<br />

Ergänzend ist auf Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zu verweisen, wonach dem Staat ein Wächteramt über die<br />

Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts zukommt. 415 Soweit der (erziehungsberechtigte) Vater<br />

<strong>und</strong> (Ehe-)Partner häusliche Gewalt ausübt <strong>und</strong> dadurch auch die Kinder betroffen werden, 416 trifft<br />

den Staat insoweit eine in Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung sich zeigende Folgenverantwortung <strong>für</strong> das Versagen<br />

des einen gewalttätigen Elternteils im Interesse der Kinder sowie der Frau als dem Elternteil, der<br />

– vorbehaltlich genauerer familienrechtlicher Regelungen im Einzelfall – die Erziehungsverantwortung<br />

allein ausübt. Insofern haben auch die betroffenen Kinder einen eigenen gr<strong>und</strong>rechtlichen An-<br />

409<br />

Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 17. Aufl. 2011, S. 89.<br />

410<br />

Moritz, Kriminalprävention als kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, LIT Verlag, 2001, S. 4 ff.;<br />

s. auch Götz, Innere Sicherheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006:<br />

„Innere Sicherheit ist im wesentlichen Prävention.“<br />

411<br />

Lazar, BT-Plenarprotokoll 17/13 vom 18.12.2009, S. 1118 (D).<br />

412<br />

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit dem Sozialstaatsprinzip zu einer eigenen Gr<strong>und</strong>rechtsposition zu verkoppeln, liegt<br />

in der Logik des Beschlusses des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 6.12.2005 – 1 BvR 347/98<br />

–, BVerfGE (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 115, 25 – 51, juris<br />

(oder www.bverfg.de) insb. Rn. 56 f.; s. hierzu auch Müller-Terpitz, Recht auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit,<br />

in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 147 Rn. 106.<br />

413<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.6.1975 – 1 BvL 4/74 –, BVerfGE (Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 40, 121 (133), juris, Rn. 44; s. auch B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

(BVerfG), Beschluss vom 12.10.1976 – 1 BvL 9/74 – BVerfGE (Amtliche Sammlung der Entscheidungen<br />

des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts) Bd. 43, 13 (19), juris, Rn. 34.<br />

414<br />

Laurischk, BT-Plenarprotokoll 16/208 vom 5.3.2009, S. 22429 (B).<br />

415<br />

Zusammenfassend Höfling, Elternrecht, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3.<br />

Aufl. 2009, § 155.<br />

416<br />

Siehe den Hinweis auf Kinderschutz bei der B<strong>und</strong>esregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage „<strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong><br />

Kinderschutzhäuser in Deutschland“, BT-Drucks. 16/8651 vom 25.3.2008, S. 2.<br />

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