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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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) Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende<br />

(1) Problem<br />

Das Problem der Leistungsberechtigung stellt sich auch mit Blick auf Schülerinnen, Studentinnen <strong>und</strong><br />

Auszubildende. Die empirischen Belege sprechen zwar nicht da<strong>für</strong>, dass es sich in der Praxis um ein<br />

quantitativ bedeutsames Problem handelt. 125 Gleichwohl muss <strong>für</strong> jede betroffene Frau eine rechtliche<br />

Lösung gef<strong>und</strong>en werden, die ihr den verlässlichen Zugang zu einem <strong>Frauen</strong>haus ermöglicht <strong>und</strong><br />

den Interessen der Einrichtung an einer verlässlichen Finanzierung gerecht wird.<br />

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gilt, dass Auszubildende – das sind im Sinne des BAföG auch Schülerinnen<br />

oder Studierende an (Fach)Hochschulen –, 126 deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60<br />

– 62 SGB III dem Gr<strong>und</strong>e nach förderungsfähig ist, gr<strong>und</strong>sätzlich keine Ansprüche (insb. Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />

Unterkunft) nach dem SGB II haben – mit einer Ausnahme: den in § 27 SGB II geregelten<br />

Leistungen (etwa Mehrbedarfe <strong>für</strong> Schwangere oder Alleinerziehende, § 27 Abs. 2 SGB II). Hinzukommen<br />

können unter engen Voraussetzungen Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft sowie in<br />

Härtefällen Unterhaltsleistungen nur als Darlehen. 127<br />

Mit Blick auf die existenzielle – also die gesamte Existenz erfassende – Notlage, die mit der Erfahrung<br />

von Gewalt eintritt <strong>und</strong> zum Gang ins <strong>Frauen</strong>haus führen kann, erscheint diese punktuell-ergänzend<br />

ansetzende Regelung nicht problemadäquat. Da auch keine anderen Gesetze (namentlich nicht das<br />

BAföG) auf die Besonderheiten der Gewaltbetroffenheit abgestimmt sind, stellt sich die Lage <strong>für</strong> Auszubildende,<br />

soweit es um Ansprüche – auch auf psychosoziale Betreuung – geht, generell schwierig<br />

dar. 128 Allerdings zeigen <strong>Bericht</strong>e aus der Praxis, dass durch eine extensive Auslegung bestehender<br />

Vorschriften, die die Problemlage angemessen berücksichtigt, im Einzelfall adäquate Lösungen gef<strong>und</strong>en<br />

werden können. Die Konferenz der Gleichstellungs- <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>ministerinnen, -minister, -<br />

senatorinnen <strong>und</strong> -senatoren der Länder (GFMK) hat gerade hinsichtlich des Aufenthalts von Studierenden<br />

<strong>und</strong> Auszubildenden in einer <strong>Frauen</strong>schutzeinrichtung angemahnt, „rechtliche Klarstellungen<br />

zu prüfen“ 129 .<br />

(2) Reformoptionen<br />

Sollen Auszubildende (inkl. Schülerinnen <strong>und</strong> Studentinnen) nach dem SGB II oder dem SGB XII finanzierte<br />

Leistungen in <strong>Frauen</strong>häusern in Anspruch nehmen dürfen, so empfiehlt es sich, in § 7 Abs. 5<br />

SGB II 130 klarzustellen, dass Leistungen zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen häuslicher<br />

125<br />

Vgl. Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.6.<br />

126<br />

Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG.<br />

127<br />

Zu den strengen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Darlehensgewährung Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.),<br />

SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 27 Rn. 14 – 19 (S. 323 f.).<br />

128<br />

Selbst dieser engen Grenzen unterliegende Unterhaltskostenzuschuss <strong>für</strong> Auszubildende (vgl. § 27 Abs. 3<br />

SGB II) können diese dann nicht beanspruchen, wenn sie Studierende sind, einen eigenen Haushalt führen <strong>und</strong><br />

ggf. eine Bedarfsgemeinschaft entweder mit ihren Kindern, einem Partner oder anderen Personen bilden.<br />

Stattdessen kann § 27 Abs. 4 SGB II anwendbar sein, außerdem kann ein Wohngeldanspruch nach § 41 Abs. 3<br />

S. 3 WoGG bestehen, hierzu <strong>Frauen</strong>hauskoordinierung, Rechtsinformation – <strong>Frauen</strong> in <strong>Frauen</strong>häusern mit Anspruch<br />

auf ALG II nach dem SGB II, Eigenverlag, Berlin, Stand: Mai 2011, S. 23.<br />

129<br />

Beschlussprotokoll der 20. GFMK-Konferenz am 10./11.6.2010 in Dresden, TOP 8.1.<br />

130<br />

Derzeitiger Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetzes<br />

oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Gr<strong>und</strong>e nach förderungsfähig ist,<br />

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