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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Da in der Praxis – nicht zuletzt angesichts der Praxis der Mischfinanzierung – die „Subjektförderung“,<br />

also die Nutzung <strong>und</strong> (Tagessatz-)Finanzierung der <strong>Frauen</strong>häuser vermittelt über die Individualansprüche<br />

der gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> eine große Rolle spielt, sollen zunächst Probleme bei der Definition<br />

der Leistungsansprüche gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> nach Maßgabe der allgemeinen Sozialleistungsgesetze<br />

betrachtet werden.<br />

2. Probleme <strong>und</strong> Reformoptionen<br />

a) Leistungsvoraussetzungen<br />

aa) Ausländerinnen<br />

(1) Problem<br />

Ob eine gewaltbetroffene Frau Leistungen insb. nach dem SGB II beanspruchen kann, ist vor dem<br />

soeben dargelegten Hintergr<strong>und</strong> zur mittelbaren Finanzierungsvoraussetzung <strong>für</strong> die <strong>Frauen</strong>häuser<br />

<strong>und</strong> weitere Unterstützungsangebote relevant.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Zugang zu den Leistungen des SGB II ist es, dass die betroffene Person leistungsberechtigt<br />

nach § 7 SGB II ist. Da die Anforderungen an die Erwerbsfähigkeit sehr niedrig angesiedelt<br />

sind, 111 wird kaum einmal eine gewaltbetroffene Frau als nicht-erwerbsfähig gelten, so dass<br />

sie in aller Regel dem SGB II unterfallen dürfte; der Zugang zum SGB XII ist dann gr<strong>und</strong>sätzlich gesperrt<br />

(§ 21 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB II). Fehlt es an der Erwerbsfähigkeit, was bei ausgeprägten<br />

Behinderungen bzw. chronischen Krankheiten im Sinne des SGB IX der Fall sein kann, wäre das SGB<br />

XII anwendbar; das ist in der Praxis aber eher der Ausnahmefall. Allerdings kann das SGB XII in einem<br />

engen Rahmen ergänzend auch <strong>für</strong> Bezieherinnen von Alg II-Leistungen (vgl. insb. § 19 Abs. 1 SGB II)<br />

Anwendung finden, was allerdings eher aus finanzierungsrechtlicher Sicht relevant wird. 112<br />

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II muss die leistungsberechtigte Person u.a. auch ihren Aufenthalt in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), allerdings genügt das nicht, wenn die<br />

betroffenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder einen aufenthaltsrechtlichen (früher: „ausländerrechtlichen“)<br />

Status haben, der den Zugang zum SGB II versperrt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II).<br />

Die Situation wird dadurch unübersichtlich, dass die Regeln, die den Zugang zum SGB II sperren, beträchtliche<br />

Unschärfen aufweisen. So kann der Zugang zum SGB II eröffnet sein, wenn sich das Aufenthaltsrecht<br />

nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II); das<br />

betrifft vor allem EU-Ausländerinnen. Insofern sind spezielle gesetzliche Vorschriften, namentlich die<br />

Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU<br />

– FreizügG/EU) relevant, aus denen sich ergeben kann, dass das Aufenthaltsrecht sich nicht<br />

„allein“ aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. 113 Zudem gibt es weitere Vorschriften, die den Zu-<br />

111 Rixen, Erwerbsfähigkeit als Schlüsselbegriff der Arbeitsmarktreform im SGB II, Informationen zum Arbeitslosenrecht<br />

<strong>und</strong> Sozialhilferecht (info also) 2006, S. 153 – 161; ders., Erwerbsfähigkeit als Normalität. Zum Normalisierungspotenzial<br />

eines zentralen Ordnungsbegriffs der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende (SGB II), Archiv<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Praxis der sozialen Arbeit 2008, S. 46 – 52.<br />

112 Dazu unten Teil 2, B. I. 2. b) ff).<br />

113 Dazu Thie/Schoch, in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II (Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB II), 4. Aufl. 2011, § 7<br />

Rn. 28.<br />

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