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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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4. Andere Zuwendungsempfänger<br />

4.1 Die regionale Koordination der Einrichtungen <strong>und</strong> Institutionen, die mit dem Problem<br />

häuslicher Gewalt befasst sind (s. Nr. 1), kann auch durch andere rechtsfähige Träger<br />

als durch <strong>Frauen</strong>hausträger wahrgenommen werden.<br />

4.2 Die Koordination ist darauf gerichtet, in dem jeweiligen Kreis/in der jeweiligen kreisfreien<br />

Stadt ein Verfahren zur effektiven Bekämpfung häuslicher Gewalt abzustimmen<br />

<strong>und</strong> umzusetzen. Sie umfasst insbesondere die Einrichtung, Organisation <strong>und</strong> Leitung eines<br />

R<strong>und</strong>en Tisches, an dem aus der Region mindestens teilnehmen die Polizei, die Justiz,<br />

die Beratungseinrichtungen (<strong>Frauen</strong>beratung, soweit vorhanden Männerberatung<br />

etc.) sowie kommunale Behörden (<strong>Jugend</strong>- <strong>und</strong> Sozialämter, Ämter <strong>für</strong> soziale Dienste<br />

etc.).<br />

4.3 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung<br />

als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Festbetrag ergibt sich aus der Anlage. Im<br />

Übrigen gelten die Regelungen dieser Richtlinien.<br />

5. Modellversuche<br />

Das Ministerium <strong>für</strong> Justiz, <strong>Frauen</strong>, <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong> kann im Einvernehmen mit dem<br />

jeweiligen Kreis/der jeweiligen kreisfreien Stadt einzelnen <strong>Frauen</strong>häusern die Erprobung<br />

neuer Ansätze zur Gewaltprävention <strong>und</strong> zur <strong>Frauen</strong>hausarbeit gestatten. Die Finanzierung<br />

erfolgt aus den Pauschalen pro geförderten <strong>Frauen</strong>hausplatz. Zusätzliche Mittel<br />

stehen hier<strong>für</strong> nicht zur Verfügung. Ein Modellversuch darf nur durchgeführt werden,<br />

wenn die Versorgung mit <strong>Frauen</strong>hausplätzen weder im Kreis/in der kreisfreien Stadt<br />

noch im Land insgesamt gefährdet ist.<br />

6. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft. Sie sind befristet bis zum 31.12.2008. 613<br />

613 Die Richtlinie wurde verlängert.<br />

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