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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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– Kosten des angemessenen Fachpersonals <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Kinder nach den Personalschlüsseln<br />

der staatlichen Förderrichtlinie abzüglich des Staatszuschusses,<br />

– Verwaltungs- <strong>und</strong> Sachkosten,<br />

– Miet- <strong>und</strong> Mietnebenkosten <strong>für</strong> die Gemeinschafts- <strong>und</strong> Verwaltungsräume.<br />

§ 3 Verteilungsmaßstab<br />

(1) Der jeweilige Anteil der kreisfreien Städte <strong>und</strong> Landkreise an den Gr<strong>und</strong>kosten errechnet<br />

sich aus der <strong>für</strong> die einzelne kommunale Gebietskörperschaft ermittelten Bedarfszahl<br />

<strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>hausplätze (ein <strong>Frauen</strong>hausplatz <strong>für</strong> je 10.000 Einwohnerinnen im<br />

Alter zwischen 18 <strong>und</strong> 60 Jahren) - It. Anlage 1 633 zu den Gemeinsamen Empfehlungen<br />

(Nr. 3). Das bedeutet, dass<br />

der Landkreis . .............................................. ........Plätze, somit ........ v. H.,<br />

der Landkreis . .............................................. ........Plätze, somit ........ v. H.,<br />

der Landkreis . .............................................. ........Plätze, somit ........ v. H.,<br />

die kreisfreie Stadt......................................... ........Plätze, somit ........ v. H.,<br />

die kreisfreie Stadt......................................... ........Plätze, somit ........ v. H.,<br />

finanziert. Wegen der Beteiligung der Bezirke an den Gr<strong>und</strong>kosten wird auf § 4 Abs. 4<br />

verwiesen.<br />

(2) Der <strong>Frauen</strong>hausträger legt rechtzeitig seinen Finanzierungsplan <strong>für</strong> das bevorstehende<br />

Kalenderjahr zur Ermittlung der Gr<strong>und</strong>kosten-Förderpauschale den Kostenträgern<br />

vor.<br />

§ 4 Abrechnung<br />

(1) Der <strong>Frauen</strong>hausträger übermittelt den Kostenträgern den Nachweis nach Nr. 8.1 der<br />

staatlichen Förderrichtlinien zur Kenntnis.<br />

(2) Zum Stichtag 31.12. legt der <strong>Frauen</strong>hausträger seine Jahresrechnung (Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben, Gr<strong>und</strong>kosten <strong>und</strong> Selbstkostenberechnung <strong>für</strong> die Benutzerinnen, ab<br />

1.1.1995 einschließlich der Einnahmen nach Ziff. 5.2.2 der Gemeinsamen Empfehlungen)<br />

vor.<br />

(3) Entstandene Überschüsse oder Defizite werden zwischen dem <strong>Frauen</strong>hausträger <strong>und</strong><br />

den Kostenträgern ausgeglichen.<br />

(4) Die Kostenträger im Zuordnungsbereich nehmen nach Ablauf des Kalenderjahres untereinander<br />

eine Spitzabrechnung der verauslagten Kosten nach dem Verhältnis der Belegung<br />

durch <strong>Frauen</strong> aus ihrem Gebiet vor. Gr<strong>und</strong>lage bildet die Belegungsstatistik des<br />

<strong>Frauen</strong>hauses gemäß Nr. 8.1 der staatlichen Förderrichtlinien. <strong>Frauen</strong> aus anderen kreisfreien<br />

Städten, Landkreisen <strong>und</strong> Bezirken als dem Zuordnungsgebiet sowie <strong>Frauen</strong> aus<br />

dem übrigen B<strong>und</strong>esgebiet bleiben bei der Spitzabrechnung außer Betracht. Soweit <strong>und</strong><br />

633 Diese Anlage wird hier nicht wiedergegeben.<br />

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