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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.“ 392 In § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II werden neben den Kosten der<br />

Unterkunft auch die Leistungen des § 16a SGB II, also auch die Leistungen „psychosoziale Betreuung“<br />

(§ 16a Nr. 3 SGB II) <strong>und</strong> „Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder“ (§ 16a Nr. 1 SGB II) genannt.<br />

393<br />

Ein dergestalt ergänzter § 36a SGB II sollte sodann seinem Inhalt nach auch im SGB XII (z.B. als neuer<br />

§ 98a SGB XII als Ergänzung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit, § 98 SGB XII) sowie im<br />

AsylbLG (z.B. als neuer Abs. 4 in der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit, § 10a AsylbLG) normiert<br />

werden.<br />

bb) Steigerung der Anwendungsfre<strong>und</strong>lichkeit des § 36a SGB II durch Vereinbarungen,<br />

insb. zur Kostenerstattung im Verhältnis zwischen tagessatzfinanzierenden<br />

<strong>und</strong> zuwendungsfinanzierenden B<strong>und</strong>esländern/Kommunen (fiktive Tagessätze)<br />

Um den § 36a SGB II (<strong>und</strong> eine künftig zu schaffende vergleichbare Vorschrift im SGB XII) auf der Anwendungsebene<br />

operabel zu machen, empfiehlt sich eine optimalerweise zwischen allen B<strong>und</strong>esländern<br />

getroffene vertragliche Rahmung, die auch den die Grenzen des B<strong>und</strong>eslandes überschreitenden<br />

Zuständigkeitswechsel regelt. Zwischen B<strong>und</strong>esländern, die eine reine Zuwendungsfinanzierung<br />

kennen, <strong>und</strong> solchen Ländern bzw. Kommunen, die eine Tagessatzfinanzierung kennen, müssten –<br />

wie dies in der Praxis auch schon geschieht – sog. fiktive Tagessätze gebildet werden, die den rechnerisch<br />

in der Zuwendungsfinanzierung enthaltenen Tagessatz-Kostenanteil <strong>für</strong> die Zwecke der Erstattung<br />

bestimmen. Dies könnten durch eine gesetzliche Klarstellung in § 36a SGB II <strong>und</strong> in den entsprechenden<br />

Bestimmungen des SGB XII <strong>und</strong> des AsylbLG geschehen. Alternativ wäre eine Lösung auf<br />

dem Vereinbarungswege möglich: Die betroffenen B<strong>und</strong>esländer (bzw. Kommunen) können durch<br />

Verwaltungsvereinbarungen einen Verrechnungsmodus festlegen, anhand dessen Tagessatzanteile<br />

der Zuwendungsfinanzierung „umgerechnet“ werden können. Vorteil dieser Vorgehensweise wäre,<br />

dass eine vergleichsweise unbürokratische Lösung auf Verwaltungsebene gef<strong>und</strong>en werden könnte.<br />

Die im Freistaat Bayern praktizierte Rahmenvereinbarung Anlage 4 der Gemeinsamen Empfehlungen<br />

zur Finanzierung der <strong>Frauen</strong>häuser (Nr. 6.2) – Stand 1.1.2005 – kann bei der vertraglichen Konkretisierung<br />

als erste Orientierung dienen (Anhang 6).<br />

392<br />

Amtl. Begr. zu § 36a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706), BT-Drucks.<br />

16/1410 vom 9.5.2006, S. 27.<br />

393<br />

Zu § 16a SGB II oben Teil 2, B. I. 2. b) ff).<br />

292

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