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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(2) Pragmatisch-realistischer Reformansatz:<br />

Behutsame, aber effektive Fortentwicklung des geltenden Rechts durch Optimierung<br />

des verlässlichen Zugangs zu <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten<br />

Das Gutachten favorisiert einen pragmatisch-realistischen Reformansatz, der das geltende Recht behutsam,<br />

aber effektiv fortentwickelt. Hierbei stehen punktuelle Änderungen der derzeitigen Rechtslage,<br />

insbesondere bestehender Sozialgesetze, im Vordergr<strong>und</strong>. Außerdem werden Lösungskonzepte<br />

vorgestellt, die ohne Gesetzesänderungen durch die Praxis (etwa durch Vereinbarungen <strong>und</strong> optimierte<br />

Kooperationen) umgesetzt werden können. Aufgabe des Gutachtens war es nicht, einen konkreten<br />

Gesetzentwurf auszuformulieren <strong>und</strong> diesen verfassungsrechtlich zu bewerten. Entsprechend<br />

den Vorgaben der Koalitionsvereinbarung („<strong>Bericht</strong> zur Lage der <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzhäuser“)<br />

konzentriert sich das Gutachten auf das in der Praxis drängende Problem der Situation gewaltbetroffener<br />

<strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Kinder. Es identifiziert zahlreiche Defizite des geltenden Rechts <strong>und</strong> benennt<br />

praktisch leicht umzusetzende Möglichkeiten, das geltende Recht zu verbessern. Hierbei handelt es<br />

sich nicht um schwer durchsetzbare Maximalforderungen, sondern um Anregungen, die bei bewährten<br />

Regelungsstrukturen <strong>und</strong> Praxiserfahrungen anknüpfen. Dieser Ansatz entspricht auch der Sichtweise<br />

der Konferenz der Gleichstellungs- <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>ministerinnen, -minister, -senatorinnen <strong>und</strong> -<br />

senatoren der Länder (GFMK). 536<br />

(3) Das geltende Recht der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> der anderen Unterstützungsangebote:<br />

im „Niemandsland“ zwischen Arbeitsmarktintegration <strong>und</strong> Mischfinanzierung<br />

Ein gr<strong>und</strong>legender struktureller Nachteil der derzeitigen Rechtslage ist die Anbindung der Hilfe <strong>und</strong><br />

Unterstützung gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder an Sozialgesetze, die andere Ziele verfolgen<br />

als Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> zu leisten. Besonders deutlich wird das<br />

beim Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende –), das die Eingliederung<br />

arbeitsuchender Menschen in den Arbeitsmarkt bezweckt. Es erscheint letztlich wenig problemadäquat,<br />

Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder als Aspekt der Arbeitsmarkteingliederung<br />

zu verstehen. Allerdings lässt sich das SGB II – entsprechendes gilt <strong>für</strong> das<br />

Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe –) <strong>und</strong> das Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG) – so ergänzen bzw. modifizieren, dass den Belangen von gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

ihren Kindern Rechnung getragen werden kann. Auf diese Weise lassen sich die vielfältigen Schnittstellenprobleme<br />

abmildern oder beseitigen, die <strong>für</strong> die geltende Rechtslage charakteristisch sind.<br />

Insbesondere mit Blick auf die psychosoziale Beratung gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> empfehlen sich Ergänzungen<br />

der §§ 67 ff. SGB XII. Mit Blick auf die Betreuung der Kinder liegen Ergänzungen des SGB<br />

VIII nahe. 537<br />

536 Teil 1, A.<br />

537 Teil 2, B. I. 1.<br />

316

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