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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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eachten, die insbesondere auch der Inpflichtnahme der Länder <strong>und</strong> Kommunen durch den B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />

Grenzen setzt.<br />

B<strong>und</strong>esgesetzliche Regelungen, die die derzeitige Einbindung der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> der anderen Angebote<br />

in die bestehenden (Sozial-)Leistungsgesetze verbessern, sind verfassungsrechtlich problemlos<br />

realisierbar. Sie können auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt<br />

werden. Sie sind unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Herstellung gleichwertiger<br />

Lebensverhältnisse im B<strong>und</strong>esgebiet „erforderlich“ im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG. Ob ein B<strong>und</strong>esgesetz,<br />

das auf der Basis eines Gesamtkonzepts die Versorgung mit den Hilfe- <strong>und</strong> Unterstützungsangeboten<br />

<strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> ihre Kinder) umfassend neu regelt, „erforderlich“<br />

im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist, erscheint zumindest nach den derzeit vorliegenden empirischen<br />

Bef<strong>und</strong>en fraglich. Für die verwaltungsorganisatorische Umsetzung <strong>und</strong> die Finanzierung gelten die<br />

allgemeinen Regeln der Art. 83 ff. GG, insb. Art. 87 Abs. 3 GG, sowie Art. 104 a <strong>und</strong> Art. 104b GG. 567<br />

Ein Tätigwerden des B<strong>und</strong>es mit eigenen Behörden <strong>und</strong> eine B<strong>und</strong>esfinanzierung sind danach nur<br />

theoretische, aber keine praktikablen Optionen.<br />

567 Rechtswissenschaftliches Gutachten, Teil 3.<br />

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