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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(2) Kein Selbstkostendeckungsprinzip<br />

Die Mischfinanzierung erklärt sich daraus, dass die Arbeit der <strong>Frauen</strong>häuser gr<strong>und</strong>sätzlich 309 nicht<br />

nach dem sog. Selbstkostendeckungs- bzw. Kostenerstattungsprinzip erfolgt. 310 D.h. die <strong>Frauen</strong>häuser<br />

können nicht die bei ihnen selbstdefiniert angefallenen Kosten einem oder mehreren Kostenträger(n)<br />

in Rechnung stellen mit der Folge, dass dieser die Kosten ohne Weiteres 311 erstattet. Aus<br />

Gründen der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> mit Blick auf die Lage der öffentlichen Haushalte spielt das<br />

Selbstkosten- bzw. Kostenerstattungsprinzip bei der Finanzierung sozialer Dienstleistungen praktisch<br />

keine Rolle mehr.<br />

Das bedeutet, dass die <strong>Frauen</strong>häuser derzeit nicht davon ausgehen können, dass die öffentliche<br />

Hand (insb. Länder <strong>und</strong> Kommunen) die gesamten Kosten abdeckt. Damit unterscheiden sie sich<br />

nicht gr<strong>und</strong>sätzlich von anderen Angeboten im sozialen Bereich, allerdings wirkt sich der geforderte<br />

Einsatz von Eigenmitteln im Vergleich zu anderen Bereichen, in denen z.B. über Spenden mehr Geld<br />

akquiriert werden kann, deutlicher aus.<br />

Je nach Kalkulation des <strong>Frauen</strong>hauses <strong>und</strong> dem Anteil der Finanzierung aus öffentlichen Kassen verbleibt<br />

ein größer oder kleiner bemessener Anteil der Eigenfinanzierung durch Eigenmittel 312 , die die<br />

<strong>Frauen</strong>häuser beschaffen müssen, wobei zum Teil explizit erwartet wird, dass der Zuwendungsempfänger,<br />

also die Trägerorganisation eines <strong>Frauen</strong>hauses, „alle eigenen Einnahmemöglichkeiten […]<br />

ausschöpf[t]“. 313 Sind Eigenmittel nicht zu Genüge vorhanden <strong>und</strong> werden die Kosten nicht aus anderen<br />

Quellen gedeckt, ist davon auszugehen, dass die finanzielle Situation des <strong>Frauen</strong>hauses „nicht<br />

durchgehend gesichert ist“ 314 .<br />

(3) Elemente der Mischfinanzierung (Kofinanzierung)<br />

Die Misch- bzw. Kofinanzierung setzt sich in der Regel aus drei Elementen zusammen (Drei-Elemente-<br />

Mischfinanzierung): Neben die Zuwendungsfinanzierung (aus dem Haushalt des Landes <strong>und</strong>/oder der<br />

Kommune) tritt gr<strong>und</strong>sätzlich die Finanzierung durch Leistungsentgelte in der Regel nach Maßgabe<br />

einer vertraglich geregelten Tagessatzfinanzierung gemäß SGB II <strong>und</strong> SGB XII (das gilt allerdings nicht<br />

ausnahmslos, denn manche B<strong>und</strong>esländer kennen eine ausschließliche Zuwendungsfinanzierung). 315<br />

Funktional äquivalent zur Tagessatzfinanzierung ist die Zahlung von Geldleistungen, die rechtstech-<br />

309 Ausnahmsweise kann dies da der Fall sein, wo Tagessätze auf Selbstkostenbasis ermittelt werden, vgl.<br />

Nr. 5.3 der Gemeinsamen Empfehlungen zu Notwendigkeit, Bedarf <strong>und</strong> Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern in<br />

Bayern.<br />

310 Bäcker u.a., Sozialpolitik <strong>und</strong> soziale Lage in Deutschland, Bd. 2, 4. Aufl. 2008, S. 556 f.; zur Abkehr vom<br />

Selbstkostendeckungsprinzip (in Pflege, Krankenhausversorgung, Sozial- sowie Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilfe) Brünner,<br />

Die Rolle freier Träger angesichts der Ökonomisierung sozialer Dienste, in: Blanke (Hrsg.), Die Reform des<br />

Sozialstaats zwischen Freiheitlichkeit <strong>und</strong> Solidarität, 2007, S. 205 – 224, hier: S. 212 ff.<br />

311 Also abgesehen von einer Evidenzkontrolle, die danach fragt, ob die Kosten wirklich angefallen <strong>und</strong> nicht<br />

schlechterdings (evident) unvertretbar hoch sind.<br />

312 Hinweis darauf etwa in der Antwort der früheren Parlamentarischen Staatssekretärin Riemann-<br />

Hanewinckel, BT-Drucks. 15/3271 vom 4.6.2004, S. 17 (zu Frage 30).<br />

313 So etwa § 10 Abs. 2 des Zuwendungsvertrages zwischen dem Caritasverband <strong>für</strong> das Erzbistum Berlin e.V.<br />

<strong>und</strong> dem Land Berlin (Stand: Dezember 2010).<br />

314 Riemann-Hanewinckel, BT-Drucks. 15/3271 vom 4.6.2004, S. 17 (zu Frage 30).<br />

315 Ausnahme: Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein; dazu das Gutachten von Helffrich/Kavemann Bestandsaufnahme<br />

zur Situation der <strong>Frauen</strong>häuser, der Fachberatungsstellen <strong>und</strong> anderer Unterstützungsangebote <strong>für</strong><br />

gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> deren Kinder, Berlin/Freiburg Januar 2012, B 3.1.4 sowie D.<br />

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