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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(§ 18d S. 2 SGB II). Dies lässt sich – wie die obigen Ausführungen zu den kommunalen Eingliederungsleistungen<br />

zeigen – weit verstehen, so dass auch <strong>Frauen</strong>häuser – in der Logik des SGB II – als (mittelbar)<br />

der Eingliederung dienende Einrichtungen zu qualifizieren sind. Beteiligt sind am örtlichen Beirat<br />

derzeit u.a. die Träger der freien Wohlfahrtspflege (§ 18d S. 3 SGB II). § 18d SGB II konkretisiert die<br />

allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit der „Beteiligten des Arbeitsmarktes“ des § 18 Abs. 1 SGB II. 299<br />

Die Träger von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten sollten ebenfalls in § 18d bzw.<br />

in § 18 SGB II genannt werden, um die Bedeutung der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>für</strong> die Eingliederung (auch) in<br />

den Arbeitsmarkt zu unterstreichen <strong>und</strong> eine den gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> gerecht werdende Konkretisierung<br />

der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen.<br />

Darüber hinaus sollte, weil es sowohl bei den Kosten der Unterkunft wie bei der psychosozialen Beratung<br />

um kommunale Leistungen geht, in den Kommunen darauf hingewirkt werden, dass Vertreterinnen<br />

der <strong>Frauen</strong>hausträger sowie der Träger anderer Angebote, ferner Vertreterinnen der in diesem<br />

Bereich tätigen Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder anderer im Feld tätiger Organisationen<br />

im zuständigen Ausschuss der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft (Gemeinderat,<br />

Stadtrat, Kreistag etc.) zumindest beratend gehört werden. 300<br />

Zur Abr<strong>und</strong>ung könnten die – nach dem Willen des Gesetzgebers: hauptamtlichen – 301 Beauftragten<br />

<strong>für</strong> Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (sog. BCA), 302 die die Jobcenter <strong>und</strong> einzelne erwerbsfähige<br />

Leistungsberechtigte in Fragen der Gleichstellung von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männern beraten (vgl. insbesondere<br />

§ 18e Abs. 2 – 4 SGB II) <strong>und</strong> „<strong>für</strong> eine konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-<br />

Ansatzes“ 303 sorgen sollen, auch ausdrücklich mit der Aufgabe betraut werden, dass sie auf die Beachtung<br />

der Belange gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> hinwirken sollen; in der Praxis widmen sich die BCA<br />

offenbar vielfach ohnehin schon auch dieser Aufgabe.<br />

III. Zugangshindernisse im Finanzierungsrecht<br />

299 Amtl. Begr. zu § 18 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555<br />

vom 4.5.2010, S. 21.<br />

300 Inwieweit das möglich ist, hängt von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Landkreisordnung <strong>und</strong> den Geschäfts-<br />

ordnungen der Vertretungskörperschaften ab.<br />

301 Amtl. Begr. zu § 18e SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555<br />

vom 4.5.2010, S. 21.<br />

302 Sie dürfen nicht mit den internen Gleichstellungsbeauftragten verwechselt werden, § 44j SGB II.<br />

303 Amtl. Begr. zu § 18e SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555<br />

vom 4.5.2010, S. 22.<br />

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