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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(10) Das Gr<strong>und</strong>gesetz gestattet Verbesserungen des geltenden Sozialrechts im Interesse<br />

der <strong>Frauen</strong>häuser sowie der anderen Unterstützungsangebote<br />

B<strong>und</strong>esgesetzliche Regelungen, die die derzeitige Einbindung der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> der anderen Unterstützungsangebote<br />

in die bestehenden (Sozial-)Leistungsgesetze verbessern, sind verfassungsrechtlich<br />

problemlos realisierbar. 544 Sie können auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1<br />

Nr. 7 Gr<strong>und</strong>gesetz gestützt werden. Sie sind unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtseinheit sowie<br />

der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im B<strong>und</strong>esgebiet „erforderlich“ im Sinne des<br />

Art. 72 Abs. 2 GG. Ob ein B<strong>und</strong>esgesetz, das die Versorgung mit den Hilfe- <strong>und</strong> Unterstützungsangeboten<br />

<strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> ihre Kinder) auf der Basis eines Gesamtkonzepts umfassend<br />

neu regelt, „erforderlich“ im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist, erscheint zumindest nach den derzeit<br />

vorliegenden empirischen Bef<strong>und</strong>en fraglich. Für die verwaltungsorganisatorische Umsetzung <strong>und</strong><br />

die Finanzierung gelten aus Sicht des B<strong>und</strong>es die allgemeinen Regeln der Art. 83 ff. GG, insb. Art. 87<br />

Abs. 3 GG, sowie Art. 104a <strong>und</strong> Art. 104b GG. 545 Ein Tätigwerden des B<strong>und</strong>es mit eigenen Behörden<br />

<strong>und</strong> eine B<strong>und</strong>esfinanzierung sind danach nur theoretische, aber keine praktikablen Optionen.<br />

544 Teil 3, B.<br />

545 Teil 3, C. I. <strong>und</strong> II.<br />

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