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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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weit ersichtlich, bei der Anwendung des SGB II generell kaum herangezogen <strong>und</strong> bislang auch nicht<br />

berücksichtigt wird, um der Situation gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> gerecht zu werden. § 33 SGB I lautet:<br />

„Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt,<br />

sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder<br />

Verpflichteten, sein Bedarf <strong>und</strong> seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse<br />

zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll<br />

den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie<br />

angemessen sind.“<br />

Dieses Berücksichtigungsgebot muss die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der Vorschriften zu den Kosten<br />

der Unterkunft anleiten. 182 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wird nicht jede Überschreitung von Durchschnittskosten<br />

dazu führen, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch <strong>und</strong> damit unangemessen<br />

sind. 183<br />

(b) Gesetzliche Klarstellung<br />

Neben einer Verbesserung der Verfahrensabläufe (dazu noch unten B. II.), empfiehlt sich eine gesetzliche<br />

Klarstellung, die der besonderen Lage von gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> Rechnung trägt. So könnte<br />

(beispielsweise in einem neuen Absatz 10 von § 22 SGB II) eine Regelung getroffen werden, die klärt,<br />

welche Kosten in den Situationen der Doppel- oder Dreifachfinanzierung als angemessen gelten. Daneben<br />

könnten die Regelungen über die Satzungsermächtigung (§§ 22a, b SGB II) um Bestimmungen<br />

erweitert werden, die den Ländern gestatten, den Kommunen aufzugeben, den Besonderheiten der<br />

Situation von gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> Rechnung zu tragen <strong>und</strong> die entsprechenden Regelungen zu<br />

begründen (zum Begründungserfordernis § 22b Abs. 2 SGB II).<br />

(c) Klarstellungen in den örtlichen Richtlinien über die Kosten der Unterkunft (KdU)<br />

(aa) Regelungsvielfalt der KdU-Richtlinien<br />

Kommt eine gesetzliche Regelung nicht in Betracht, sollten zumindest die zahlreichen örtlichen Richtlinien<br />

zu den Kosten der Unterkunft (KdU), 184 soweit dies noch nicht geschehen ist, um Hinweise zur<br />

besonderen Lage gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> ergänzt werden. Dass es eine Vielzahl örtlicher Richtlinien<br />

gibt, ist darauf zurückzuführen, dass die Kommunen u.a. auch <strong>für</strong> die KdU zuständig sind (§ 6<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).<br />

Eine exemplarische Übersicht über die örtlichen KdU-Richtlinien ist im Anhang (Anhang 1) enthalten.<br />

Nach der Intensität der Befassung mit dem Thema „gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>/<strong>Frauen</strong>haus“ lassen<br />

sich bei fließenden Übergängen drei Typen von KdU-Richtlinien unterscheiden:<br />

182<br />

Hierzu zusammenfassend Timme, in: Krahmer (Hrsg.), Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil (Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar<br />

[LPK-SGB I]), 2. Aufl. 2008, § 33 Rn. 5.<br />

183<br />

<strong>Frauen</strong>hauskoordinierung, Rechtsinformation – <strong>Frauen</strong> in <strong>Frauen</strong>häusern mit Anspruch auf ALG II nach dem<br />

SGB II, Eigenverlag, Berlin, Stand: Mai 2011, S. 17.<br />

184<br />

Zahlreiche örtliche Richtlinien können auf folgender Homepage eingesehen werden: http://www.haraldthome.de/oertliche-richtlinien.html<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

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