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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(etwa wie schnell eine Arbeit aufzunehmen ist) hinreichend Rechnung zu tragen ist. 240 Diese Verwaltungsvorschriften<br />

einschließlich des Musters einer solchen auf gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> bezogenen<br />

Eingliederungsvereinbarung könnte durch strukturierte Kooperationen „vor Ort“ 241 abgestimmt oder<br />

doch zumindest als Empfehlung beachtet werden.<br />

hh) Kinder<br />

(1) Problem<br />

Zusammen mit den <strong>Frauen</strong> sind auch Kinder von Gewalt betroffen, <strong>für</strong> die die Frau Erziehungsverantwortung<br />

trägt. Die empirische Bestandsaufnahme zeigt, 242 dass alle <strong>Frauen</strong>häuser <strong>Frauen</strong> mit ihren<br />

(jüngeren) Kindern aufnehmen. Während die Kosten der Unterkunft (KdU) im Falle der Gewährung<br />

von Alg II auch <strong>für</strong> die Kinder gedeckt sind, stellt sich hier in erster Linie die Frage, wie die Kosten<br />

der psychosozialen Unterstützung der Kinder gedeckt werden.<br />

Gesetzliche Regelungen – sei es im SGB II, SGB XII oder im AsylbLG, sei es im Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilferecht<br />

(SGB VIII) –, die ausdrücklich auf die damit einhergehende Problematik eingehen, fehlen bislang.<br />

Das führt in der Folge, was schon lange moniert wird, zu „Schwachstellen […] in der mangelnden<br />

Kostenbeteiligung der <strong>Jugend</strong>hilfeträger“ 243 . Die Frage, ob bzw. inwieweit das SGB VIII – häufig<br />

auch KJHG (Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilfegesetz) genannt – 244 auf die Unterbringung von Kindern gewaltbetroffener<br />

<strong>Frauen</strong> Anwendung findet, ist mithin nicht neu. Erwogen wird etwa die Anwendung der<br />

Vorschriften über die sog. Hilfen zur Erziehung (sog. HzE, §§ 27 ff. SGB VIII), die sog. Eingliederungshilfe<br />

<strong>für</strong> seelisch behinderte Kinder <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>liche (§ 35a SGB VIII) oder die Hilfe <strong>für</strong> junge Volljährige<br />

(§ 41 SGB VIII). 245<br />

Allerdings wird nicht jede psychologische Beeinträchtigung von Kindern, die sich in einem gewalttätigen<br />

Klima bef<strong>und</strong>en haben, bevor sie mit ihrer Mutter Zuflucht im <strong>Frauen</strong>haus gef<strong>und</strong>en haben, zu<br />

einer seelischen Behinderung führen. Näher liegt ein objektiver durch die Situation bedingter erzieherischer<br />

Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII, 246 den die gewaltbetroffene Frau jedenfalls zunächst<br />

einmal nicht ohne Unterstützung wird bewältigen können. Allerdings sind die begrifflichen<br />

240<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (371).<br />

241<br />

Dazu unten Teil 2, B. III. 3.<br />

242<br />

Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.7.<br />

243<br />

Männle, BT-Plenarprotokoll 10/40 vom 1.12.1983, S. 2808 (D).<br />

244<br />

Das ist verbreitet, aber irreführend, denn nur das sog. Artikelgesetz, dessen Art. 1 das SGB VIII beinhaltet,<br />

wurde als Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilfegesetz (KJHG) bezeichnet, das KJHG umfasst also mehr Vorschriften als die im<br />

SGB VIII genannten, vgl. Gesetz zur Neuordnung des Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilferechts (Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilfegesetz<br />

– KJHG) vom 26.6.1990, BGBl. I S. 1163.<br />

245<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (368).<br />

246<br />

Tammen/Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009,<br />

§ 27 Rn. 5 ff. zum erzieherischen Bedarf; zum Erziehungsdefizit auch Kunkel, in: Kunkel (Hrsg.), SGB VIII – Lehr<strong>und</strong><br />

Praxiskommentar (LPK-SGB VIII), 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2; eingehend Schmid-Obkirchner, in: Wiesner<br />

(Hrsg.), SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 17 ff.<br />

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