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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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dem auch der gewalttätige (Ehe-)Mann angehörte, durch einen neuen Haushalt ersetzt. 141 Allerdings<br />

ist festzuhalten, dass sich dies mit letzter Eindeutigkeit aus dem Normtext des § 7 Abs. 3 SGB II nicht<br />

ergibt. 142<br />

Das Problem der durch die Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus aufgelösten bzw. neu begründeten Bedarfsgemeinschaft<br />

gilt zwar als weithin „klargestellt“ 143 . Dies belegt auch eine Änderung der einschlägigen fachlichen<br />

Hinweise 144 der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA), in denen es nunmehr heißt: „Der Umzug in ein<br />

<strong>Frauen</strong>haus ist als Manifestation eines Trennungswillens zu werten, so dass hier regelmäßig von einer<br />

dauernden Trennung auszugehen ist. Die Frau gehört demnach nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft<br />

ihres Ehemannes, sondern bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.“ 145 Als dauernde Trennung<br />

gilt die dauernde Aufhebung der Wirtschaftsgemeinschaft, 146 so dass es an einem gemeinsamen<br />

Haushalt fehlt. 147<br />

Die fachlichen Hinweise der BA gehen davon aus, dass dies „regelmäßig“, also im Regelfall, nicht aber<br />

ausnahmslos der Fall sei. Das schafft zwar einerseits insoweit Klarheit, als typischerweise die Auflösung<br />

<strong>und</strong> Neubegründung der Bedarfsgemeinschaft anzunehmen sein wird. Zugleich entsteht aber<br />

neue Unsicherheit, weil die Leistungsträger auch Ausnahmefälle annehmen können, ohne dass die<br />

Kriterien da<strong>für</strong> transparent zu Tage lägen. Damit werden im Einzelfall Nachforschungen dazu ermöglicht,<br />

ob denn die Trennung wirklich endgültig oder ernstgemeint sei.<br />

Entscheidend <strong>für</strong> die Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus ist aber nicht, wie lange voraussichtlich der Aufenthalt<br />

dort andauert oder ob er wegen einer Neueinschätzung der Lage durch die Frau womöglich nur kurz<br />

141 In diesem Sinne auch Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen<br />

an von häuslicher Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst<br />

des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (368).<br />

142 Auf das Problem weist z.B. hin: AG Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> im LfK (Landesrat <strong>für</strong> Kriminalitätsvorbeugung<br />

Mecklenburg-Vorpommern), Empfehlungen an die ARGE <strong>für</strong> den Umgang mit gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong>, Stand:<br />

28.8.2007, Empfehlung Nr. 6, abrufbar auf der Homepage des Rostocker Vereins <strong>Frauen</strong> helfen <strong>Frauen</strong> e.V.,<br />

http://www.fhf-rostock.de/fileadmin/infopool/gewalt_gegen_frauen/Empfehlungen_ARGE_HG.pdf (abgerufen<br />

am 30.1.2012).<br />

143 BMFSFJ, Models of good practice bei der Beantragung von Anträgen nach dem SGB II <strong>für</strong> von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> (Materialien zur Gleichstellungspolitik Nr. 108/2007), Berlin, Dezember 2007, S. 18;<br />

s. auch den Hinweis des früheren Parlamentarischen Staatssekretärs Andres, BT-Drucks. 15/4459 vom<br />

3.12.2004, S. 30 (zu Frage Nr. 51) auf entsprechende Veröffentlichungen in internen Wissensnetzwerken der<br />

SGB II-Träger.<br />

144 Die fachlichen Hinweise (= Verwaltungsvorschriften) der BA binden die Jobcenter (vgl. § 44b Abs. 3 S. 2 SGB<br />

II), nicht aber die Sozialgerichte; <strong>für</strong> die zugelassenen kommunalen Träger (sog. Optionskommunen) haben die<br />

fachlichen Hinweise Empfehlungscharakter. Die Sozialgerichte kontrollieren die fachlichen Hinweise (bzw. Empfehlungen)<br />

im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz, dazu Brühl, Einführung, in: Brühl/Hofmann<br />

(Hrsg.), Durchführungshinweise der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> die Anwendung des Sozialgesetzbuch II (SGB<br />

II), Ausgabe 2/2011, Nr. 2.<br />

145 Fachlicher Hinweis zu § 7 SGB II, Randziff. 7.14 (Hervorhebung hinzugefügt), zit. nach Brühl/Hofmann<br />

(Hrsg.), Durchführungshinweise der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> die Anwendung des Sozialgesetzbuch II (SGB<br />

II), Ausgabe 2/2011, auch abrufbar unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-<br />

Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf (abgerufen am<br />

30.1.2012).<br />

146 Fachlicher Hinweis zu § 7 SGB II, Nr. 3.2 Abs. 2 (Randziff. 7.14), zit. nach Brühl/Hofmann (Hrsg.), Durchführungshinweise<br />

der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> die Anwendung des Sozialgesetzbuch II (SGB II), Ausgabe<br />

2/2011, auch abrufbar unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-<br />

Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

147 Vgl. zum „Haushalt“ § 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 SGB II.<br />

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