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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ (Kapitelüberschrift vor § 67 SGB XII), wozu in der<br />

Rechtsprechung auch die Situation der Flucht in das <strong>Frauen</strong>haus gezählt wird. 226<br />

§ 67 Abs. 1 S. 1 SGB XII lautet: „Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit<br />

sozialen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser<br />

Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.“<br />

In der „Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“<br />

227 heißt es ergänzend zu § 67 SGB XII:<br />

„Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse<br />

derart mit sozialen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en sind, dass die Überwindung der<br />

besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert“<br />

(§ 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />

„Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung,<br />

bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgr<strong>und</strong>lage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen,<br />

bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren<br />

nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren<br />

Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben“ (§ 1 Abs. 2 der Verordnung).<br />

„Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes<br />

Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung,<br />

mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen<br />

Beziehungen oder mit Straffälligkeit“ (§ 1 Abs. 3 der Verordnung).<br />

Die Situation wird dadurch komplizierter, dass es Stimmen gibt, die wegen des umfassenderen Hilfsansatzes<br />

des <strong>Frauen</strong>hauses (oder anderer Unterstützungsangebote) eine Fokussierung auf die Eingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt ablehnen <strong>und</strong> stattdessen entsprechende Hilfeleistungen allein im<br />

SGB XII verorten wollen. Andere Stimmen lehnen dies aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen ab. Sie be<strong>für</strong>chten,<br />

die Anknüpfung bei § 67 S. 1 SGB XII könne zu dem Missverständnis führen, die „besonderen<br />

Lebensverhältnisse“ <strong>und</strong> die „besonderen sozialen Schwierigkeiten“ (vgl. den Wortlaut von § 67<br />

S. 1 SGB XII) seien Individualprobleme der gewaltbetroffenen Frau, obgleich ihr die (Gewalt-) Verhältnisse<br />

<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen sozialen Schwierigkeiten vom gewalttätigen (Ehe-)Mann aufgezwungen<br />

werden; die Frau werde als eine Person dargestellt, die nicht in der Lage sei, ihre Situation<br />

allein zu bewältigen (vgl. den Wortlaut des § 67 Abs. 1 S. 1 SGB XII: „aus eigener Kraft hierzu nicht<br />

226 Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.1.2011 – L 8 SO 85/08 –, juris, Rn. 22;<br />

Oberverwaltungsgericht (OVG) <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.3.2000 – 16 A 3189/99 –, NDV-<br />

RD (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge – Rechtsprechungsdienst)<br />

2000, 94, juris, Rn. 11 ff.; zusammenfassend Mrozynski, Die Hilfe im <strong>Frauen</strong>haus zwischen sozialpolitischer <strong>und</strong><br />

sozialrechtlicher Argumentation, RsDE (Beiträge zum Recht der sozialen Dienste <strong>und</strong> Einrichtungen)<br />

H. 27/1995, S. 1 – 26.<br />

227 Verordnung vom 24.1.2001 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003<br />

(BGBl. I S. 3022). – Die Verordnung wurde ergänzend zum früheren § 72 BSHG erlassen (Verordnungsermächtigung<br />

in § 72 Abs. 5 BSHG), der dem heutigen § 67 SGB XII entspricht. Die Verordnung gilt weiterhin <strong>und</strong> ergänzt<br />

nunmehr § 67 SGB XII. Von der neuen Verordnungsermächtigung des § 69 SGB XII wurde noch kein Gebrauch<br />

gemacht.<br />

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