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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Die örtlichen Richtlinien sollten einerseits ein Vorgehen vorsehen, dass die Ermittlung der Bedarfe<br />

nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 SGB II leicht möglich macht. Übermäßige Strenge ist angesichts<br />

der existenziellen Bedeutung der Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus, soweit diese feststeht, unangebracht. Andererseits<br />

sollten die örtlichen Richtlinien die Gegenstände, die zur Erstausstattung gehören, möglichst<br />

genau aufzählen <strong>und</strong>, sofern der Träger eine Pauschale zahlt, die entsprechende Summe benennen.<br />

Wie bei den KdU-Richtlinien gilt auch hier: Sollten sich Klarstellungen durch örtliche Richtlinien nicht<br />

erreichen lassen, weil die Träger sich nicht zu sehr binden wollen, dann ist jeweils „vor Ort“ zu prüfen,<br />

ob nicht eine „weichere“ Form der Verbindlichkeit genutzt werden kann, nämlich abgesprochene<br />

(ggf. nicht – zumindest nicht offiziell – verschriftlichte) Verfahrensweisen, die verlässlich gelebt werden<br />

<strong>und</strong> im Einzelfall Modifikationen ermöglichen. 213<br />

ff) Psychosoziale Beratung, insb. Bezüge zu §§ 67 ff. SGB XII<br />

(1) Problem<br />

Da es in den einschlägigen Sozialleistungsgesetzen keine Regelungen gibt, die die von <strong>Frauen</strong>häusern<br />

<strong>und</strong> anderen Schutzeinrichtungen angebotenen Leistungen klar <strong>und</strong> abschließend definieren würden,<br />

muss das Leistungsangebot den allgemeinen Vorschriften insbesondere des SGB II oder des SGB XII<br />

zugeordnet – in diesem Sinne: passend „gemacht“ – werden.<br />

Wie die empirische Bestandsaufnahme zeigt, 214 fällt – jenseits eines Kernbereichs von Angeboten, zu<br />

denen insbesondere die psychosoziale Beratung gehört – das Angebotsprofil je nach <strong>Frauen</strong>haus<br />

bzw. anderem Unterstützungsangebot <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> sehr unterschiedlich aus. Fehlt es<br />

an einer zuwendungsrechtlichen Finanzierung, die die Angebotsstruktur genauer festlegt, 215 dann<br />

stellt sich die Schwierigkeit, die betreuenden, psychosozial unterstützenden Angebote des <strong>Frauen</strong>hauses<br />

als „kommunale Eingliederungsleistung“ gemäß § 16a SGB II auszuweisen, denn eine solche<br />

Leistung ist auch die psychosoziale Betreuung (§ 16a S. 2 Nr. 3 SGB II). „Psychosoziale Betreuung“ ist<br />

weit auszulegen; gemeint sind alle Maßnahmen, die der psychischen <strong>und</strong> sozialen Stabilisierung eines<br />

bzw. einer Betroffenen zu dienen bestimmt sind. 216 Diese Leistungen müssen, wie schon die Gesetzesbegründung<br />

klargestellt hat, 217 „zumindest auch dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in<br />

das Erwerbsleben zu fördern“. 218<br />

Dies ist bei <strong>Frauen</strong>häusern typischerweise der Fall, weil „die psychische, soziale <strong>und</strong> rechtliche Stabilisierung<br />

unabdingbare Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht<br />

werden kann.“ 219 Aufgr<strong>und</strong> dieses generellen Charakters des <strong>Frauen</strong>hauses müssen auch nicht<br />

213<br />

Zu solchen ausgehandelten Verfahrensweisen <strong>Frauen</strong>hauskoordinierung, Rechtsinformation – <strong>Frauen</strong> in<br />

<strong>Frauen</strong>häusern mit Anspruch auf ALG II nach dem SGB II, Eigenverlag, Berlin, Stand: Mai 2011, S. 20.<br />

214<br />

Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.1.<br />

215<br />

Vgl. dazu unten Teil 2, B. III. 1. b) bb) am Ende.<br />

216<br />

Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 16a Rn. 7.<br />

217<br />

Amtl. Begr. zu § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB a.F (= § 16a S. 2 Nr. 3 SGB II), BT-Drucks. 15/1516 vom 5.9.2003,<br />

S. 54: „ergänzende Unterstützung der Eingliederung“.<br />

218<br />

Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.2.2010 – L 1 AS 36/09 –, juris, Rn. 27.<br />

219<br />

Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.2.2010 – L 1 AS 36/09 –, juris, Rn. 28.<br />

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