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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Richtlinien zur Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern (§ 25 a FAG) 612<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar<br />

1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 697), wird im Einvernehmen mit dem Städteverband Schleswig-<br />

Holstein <strong>und</strong> dem Landkreistag Schleswig-Holstein bestimmt:<br />

1. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger<br />

Aus den Mitteln des § 25 a FAG werden <strong>Frauen</strong>häuser <strong>für</strong> folgende Aufgaben gefördert:<br />

- Unterbringung <strong>und</strong> Schutz <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>, die Opfer von Gewalt geworden sind, <strong>und</strong> ihrer<br />

Kinder, Beratung <strong>und</strong> Begleitung<br />

- Entwicklung von Bewältigungsstrategien im Hinblick auf erlebte Gewalt - Präventions-,<br />

Bildungs- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit, auch durch Kooperation<br />

- regionale Koordination der Einrichtungen <strong>und</strong> Institutionen, die mit dem Problem<br />

häuslicher Gewalt befasst sind<br />

Für die letztgenannte Aufgabe können nach Maßgabe der Nr. 4 auch andere Zuwendungsempfänger<br />

Mittel erhalten.<br />

2. Voraussetzung <strong>für</strong> die Förderung eines <strong>Frauen</strong>hauses<br />

2.1. Standards<br />

2.1.1 Jedes <strong>Frauen</strong>haus umfasst mindestens 12 Plätze.<br />

2.1.2 Die Beratung <strong>und</strong> Begleitung soll durch eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin<br />

oder durch eine Mitarbeiterin mit gleichwertiger Ausbildung oder angemessener fachlicher<br />

Erfahrung erfolgen. Die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiterinnen ist durch<br />

Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung zu belegen.<br />

2.1.3 Die <strong>Frauen</strong>häuser folgen einem landeseinheitlichen Verfahren zur Qualitätssicherung<br />

/ zur Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> erstatten darüber jährlich einen Qualitätsbericht.<br />

2.2 Art, Umfang <strong>und</strong> Höhe der Zuwendung an die Einrichtungen<br />

2.2.1 Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer institutionellen<br />

Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.<br />

Der Höchstbetrag ergibt sich dabei aus einem <strong>für</strong> jeden <strong>Frauen</strong>hausplatz geltenden<br />

Platzkostensatz in Höhe von 10.235 Euro zuzüglich der individuellen Mietkosten <strong>für</strong><br />

das jeweilige Haus (Anlage 1). Der Höchstbetrag wird ab 2005 jährlich um bis zu 3 Prozent<br />

entsprechend den Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 FAG fortgeschrieben.<br />

612<br />

F<strong>und</strong>stelle: Amtsblatt <strong>für</strong> Schleswig-Holstein 2004, 145; verlängert bis 31.12.2011, Amtsblatt <strong>für</strong> Schleswig-<br />

Holstein 2008, 1167.<br />

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