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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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4.5 Zum Aufgabengebiet des <strong>Frauen</strong>hauses gehören insbesondere<br />

– telefonische <strong>und</strong> persönliche Beratung von hilfesuchenden <strong>Frauen</strong>,<br />

– Rufbereitschaft „R<strong>und</strong>-um-die-Uhr“,<br />

– fachliche Beratung <strong>und</strong> Begleitung der im Haus oder in der Wohnung lebenden<br />

<strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Kinder,<br />

– Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit dem Ehemann oder Partner,<br />

– nachgehende Arbeit mit ehemaligen <strong>Frauen</strong>hausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Diensten,<br />

– präventive Arbeit sowie<br />

– Öffentlichkeitsarbeit.<br />

4.6 Fachkräfte <strong>für</strong> die Beratung der <strong>Frauen</strong> sind diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen<br />

<strong>und</strong> Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen <strong>und</strong> Sozialarbeiter sowie Personen<br />

mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung. Fachkräfte <strong>für</strong> die Kinder sind Kinderpflegerinnen<br />

<strong>und</strong> Kinderpfleger, Erzieherinnen <strong>und</strong> Erzieher. Bei Fachpersonal, das bei<br />

Inkrafttreten der Richtlinie bereits angestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

4.7 Der Träger des <strong>Frauen</strong>hauses soll <strong>für</strong> eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen<br />

sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung <strong>und</strong> Supervision.<br />

4.8 Das <strong>Frauen</strong>haus arbeitet mit allen örtlichen Beratungsangeboten, z. B. Ehe-, <strong>Familie</strong>n-,<br />

Erziehungs- <strong>und</strong> Schwangerenberatungsstellen sowie den weiteren zuständigen<br />

Einrichtungen, Ämtern, z. B. der Sozialhilfeverwaltung <strong>und</strong> dem <strong>Jugend</strong>amt <strong>und</strong> Diensten<br />

(z. B. Ärzten, Psychologen) fachlich zusammen.<br />

4.9 Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in<br />

der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.<br />

4.10 Das Zutrittsrecht richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Auf die<br />

Privatsphäre der Bewohnerinnen ist Rücksicht zu nehmen.<br />

5. Art <strong>und</strong> Umfang der Förderung<br />

5.1 Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung<br />

gewährt.<br />

5.2 Förderfähig sind die Personalkosten <strong>für</strong> notwendige Fachkräfte zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung.<br />

5.3 Der Gr<strong>und</strong>förderbetrag pro Einrichtung beläuft sich auf 15.750 € jährlich. Dieser Betrag<br />

wird nach der im Bedarfsplan ausgewiesenen Größe des <strong>Frauen</strong>hauses mit nachstehendem<br />

Multiplikator vervielfacht:<br />

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