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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Gewalt nach dem SGB II, einem anderen Buch des Sozialgesetzbuchs oder anderen Gesetzen unberührt<br />

bleiben, also in Anspruch genommen werden können. Für die genannte Personengruppe wäre<br />

damit ein begrenzter <strong>und</strong> bereichsspezifischer Zugang zu den Leistungen des SGB II, des SGB XII, des<br />

AsylbLG oder anderer (Landes-)Gesetze eröffnet, der sich nur auf die Unterbringung <strong>und</strong> Hilfe in<br />

<strong>Frauen</strong>häusern bezöge.<br />

cc) Gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> mit besonderem Hilfebedarf (z.B. mit psychischen<br />

oder Suchterkrankungen)<br />

(1) Problem<br />

Die empirische Bestandsaufnahme zeigt, dass die Versorgung gewaltbetroffener <strong>Frauen</strong> mit besonderem<br />

Hilfebedarf etwa infolge von psychischen Krankheiten oder Suchterkrankungen die <strong>Frauen</strong>häuser<br />

vor besondere Herausforderungen stellt. 131 Die einschlägigen Sozialleistungsgesetze thematisieren<br />

die besondere Situation dieser <strong>Frauen</strong> nicht. Allerdings sprechen die verfügbaren Daten nicht<br />

da<strong>für</strong>, dass es sich um ein quantitativ großes Problem handelt, 132 das <strong>Frauen</strong>häuser permanent beschäftigen<br />

würde, aber es kann sie eben doch im Einzelfall beschäftigen. Dann muss sichergestellt<br />

sein, dass <strong>Frauen</strong>, die sich in einer psychiatrisch relevanten Situation befinden (oder Mehrfachbelastungen<br />

einschließlich psychiatrisch relevanter Belastungen ausgesetzt sind), angemessene Hilfe angeboten<br />

wird.<br />

Das allgemeine Problem, dass die Versorgung von Menschen mit psychiatrisch relevanten Belastungen<br />

große Lücken aufweist, zeigt sich auch hier. Insbesondere fehlen Hilfe- <strong>und</strong> Unterstützungsangebote,<br />

die im Zwischenbereich von herkömmlichen <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> psychiatrischen Angeboten<br />

des Ges<strong>und</strong>heitssystems angesiedelt sind. 133 Bislang stehen nur wenige spezialisierte Angebote <strong>für</strong><br />

<strong>Frauen</strong> mit psychiatrisch relevanter Erkrankung zur Verfügung, denen Gewalt angetan wurde. 134<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich stellt sich die Frage, welches System sozialer Sicherung (z.B. Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende,<br />

Sozialhilfe, gesetzliche Krankenversicherung) <strong>für</strong> die Betreuung von gewaltbetroffenen<br />

<strong>Frauen</strong> mit besonderem Hilfebedarf im Schwerpunkt zuständig sein sollte.<br />

(2) Reformoptionen<br />

Dem Vorbild anderer Sozialgesetze folgend sollte die Pflicht, den besonderen Belangen von Menschen<br />

mit psychischer Krankheit bzw. Behinderung gerecht zu werden, ausdrücklich genannt wer-<br />

haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“<br />

131<br />

Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.5 (mit Abbildung 18).<br />

132<br />

Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.5.<br />

133<br />

Exemplarisch <strong>für</strong> diese Misere steht die Soziotherapie gemäß § 37a SGB V, die eine sinnvolle ambulante<br />

Unterstützung von Menschen mit psychischer Erkrankung vorsieht, aber in der Praxis kaum umgesetzt wird,<br />

dazu Rixen, Sozialrecht als öffentliches Wirtschaftsrecht – am Beispiel des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung, 2005, S. 488 ff.; ders., in: Becker/Kingreen (Hrsg.), SGB V, Kommentar, 2. Aufl.<br />

2010, § 37a Rn. 1 ff.<br />

134<br />

Beispiel ist die ausdrücklich so genannte „Therapeutische Wohngemeinschaft“ von BORA e.V. in Berlin,<br />

http://www.frauenprojekte-bora.de/de/therapeutische-wohngemeinschaft/uebersicht.html (abgerufen am<br />

30.1.2012).<br />

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