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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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organisiert. Die zuständigen Sozialleistungsträger begegnen hier den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern in<br />

strukturierter Weise, nicht ungeordnet. Das soll einerseits die Staatsgewalt im Kontakt mit den Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürgern disziplinieren <strong>und</strong> andererseits eine transparente Lösung der in Rede stehenden<br />

Probleme ermöglichen. 254 Das Verfahren ist rechtlich geordnet, namentlich durch die Vorschriften<br />

des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren <strong>und</strong> Sozialdatenschutz –<br />

(SGB X).<br />

Diese strukturierte Vorgehensweise gilt auch <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>, die Leistungen z.B. nach<br />

dem SGB II in Anspruch nehmen wollen. Die verfahrens- <strong>und</strong> organisationsrechtlichen Bestimmungen<br />

lassen <strong>für</strong> zweckmäßige Verfahrensgestaltungen beträchtlichen Spielraum, der im Interesse der gewaltbetroffenen<br />

<strong>Frauen</strong> genutzt werden sollte. Das kommt vor allem im gesetzlich normierten<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck (§ 9 SGB X). Danach ist<br />

das Verwaltungsverfahren, von abweichenden gesetzlichen Regelungen abgesehen, nicht an bestimmte<br />

Formen geb<strong>und</strong>en (§ 9 S. 1 SGB X), das Verfahren ist einfach, zweckmäßig <strong>und</strong> zügig durchzuführen<br />

(§ 9 S. 2 SGB X). 255 Besonderheiten in der Verfahrensgestaltung, wenn sie zweckmäßig sind,<br />

sind also von Gesetzes wegen nicht nur wünschenswert, sondern Pflicht. Wenn also gefordert wird:<br />

„Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII müssen vielleicht unbürokratischer gewährt werden, damit<br />

die Beantragung nicht so lange dauert, bis die Frau das <strong>Frauen</strong>haus schon wieder verlassen hat. Hier<br />

brauchen wir Vereinfachungen“ 256 , dann ist dies auf der Basis des § 9 SGB X ein Auftrag schon des<br />

geltenden, nicht erst des künftigen Rechts.<br />

Generell ist zu beachten, dass sich in der Praxis zahlreiche vereinfachte Formen der Antragstellung<br />

etabliert haben, die durch Vermittlung der <strong>Frauen</strong>häuser im Kontakt zu den jeweils zuständigen Stellen<br />

entstanden sind. 257<br />

2. Probleme <strong>und</strong> Reformoptionen<br />

a) Verfahrensablauf (Antragstellung <strong>und</strong> -bearbeitung, Erreichbarkeit,<br />

Datenschutz)<br />

(1) Problem<br />

Hier ist zunächst ausdrücklich zu betonen, dass namentlich vonseiten des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong><br />

Arbeit <strong>und</strong> Soziales (BMAS) als Aufsichtsbehörde (§ 47 Abs. 1 SGB II), aber auch der B<strong>und</strong>esagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit (BA) <strong>und</strong> der Jobcenter (§ 6d SGB II; früher meist: Argen/ARGEN) bereits vieles unternommen<br />

wurde, um die administrativen Abläufe im Interesse der betroffenen <strong>Frauen</strong> zu optimieren. An<br />

diese gute Entwicklung können weitere Verbesserungen anschließen.<br />

254<br />

Vgl. Rixen, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB X (LPK-SGB X), 3. Aufl.<br />

2011, § 9 Rn. 2.<br />

255<br />

Hierzu Rixen, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB X (LPK-SGB X),<br />

3. Aufl. 2011, § 9 Rn. 4 f.<br />

256<br />

Winkelmeier-Becker, BT-Plenarprotokoll 17/13 vom 18.12.2009, S. 1120 (C).<br />

257<br />

Dazu BMFSFJ, Models of good practice bei der Beantragung von Anträgen nach dem SGB II <strong>für</strong> von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> (Materialien zur Gleichstellungspolitik Nr. 108/2007), Berlin, Dezember 2007.<br />

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