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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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eschafft <strong>und</strong> die entsprechende Summe nachträglich als Kostenerstattungsanspruch geltend macht,<br />

ist schließlich im Einzelnen nicht verlässlich geklärt. 208<br />

(2) Reformoptionen<br />

Es empfiehlt sich, dem Beispiel vieler Kommunen zu folgen, die schon jetzt örtliche Richtlinien zu den<br />

Erstausstattungen erlassen haben, <strong>und</strong> diese mit Blick auf die Besonderheiten von gewaltbetroffenen<br />

<strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> ihren Kindern) weiter zu konkretisieren.<br />

Bislang wird das Thema „<strong>Frauen</strong>haus/häusliche Gewalt“ in den – in der Öffentlichkeit bekannten – 209<br />

örtlichen Richtlinien nur selten angesprochen <strong>und</strong> dann auch meistens nur so, dass Details (was genau<br />

gehört zur Erstausstattung?) nicht geklärt werden. Wenn überhaupt, wird nur die besondere Situation<br />

kurz angesprochen. Eher großzügig bewertende Richtlinien stehen neben tendenziell strengeren<br />

Richtlinien.<br />

Beispiel Stadt Bielefeld: 210 „Erstbezug einer Wohnung ohne eigenen Hausstand, z.B. […]<br />

Neubezug nach Aufenthalt im <strong>Frauen</strong>haus.“<br />

Beispiel Landkreis Bautzen: 211 „Wird ein bisher gemeinsam geführter Haushalt aufgelöst<br />

mit der Folge, dass zwei getrennte Haushalte geführt werden, gilt dieses i. d. R. nicht als<br />

erstmalige Anmietung einer Wohnung im Sinne des Gesetzes. Soweit es nicht möglich<br />

ist, eine neu angemietete Wohnung aus dem Bestand des bisherigen gemeinsamen<br />

Haushalts auszustatten bzw. wenn durch die kurzfristige Bewilligung einer Erstausstattung<br />

andere Kosten (z. B. <strong>für</strong> die Unterbringung in einem <strong>Frauen</strong>haus) vermieden werden<br />

können, soll abweichend davon die notwendige Erstausstattung bewilligt werden.“<br />

Beispiel Kreis Wesel: 212 „Ein Anspruch auf die Erbringung von Leistungen <strong>für</strong> die<br />

Erstausstattung einer (kompletten) Wohnung mit Möbeln nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II<br />

[jetzt: § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II] besteht gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei erstmaliger Gründung<br />

eines eigenen Haushaltes <strong>und</strong> dem damit verb<strong>und</strong>enen Einzug in eine eigene Wohnung<br />

(Umzug vom Elternhaus in eigene Wohnung). Eine Ausnahme dieses Gr<strong>und</strong>satzes ist nur<br />

in äußerster Notsituation gegeben, wenn der Umzug bzw. Einzug in eine andere<br />

Wohnung unbedingt erforderlich ist […] <strong>und</strong> die Möbel der vorherigen Wohnung nicht<br />

mehr vorhanden sind. Eine solche Notsituation ist streng auszulegen <strong>und</strong> z.B. gegeben<br />

[…] nach Aufenthalt in einem <strong>Frauen</strong>haus […].“<br />

208<br />

Vgl. B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG), Urteil vom 19.8.2010 – B 14 AS 36/09 R –, juris, Rn. 21 f. (dort noch auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der alten Rechtslage, die einen Antrag auf Gewährung der Leistungen nicht vorsah, aber die aus<br />

Sicht des BSG voraussetzte, dass der Träger mit der Sache befasst wurde, um sein Auswahlermessen auszuüben;<br />

das kam dem nunmehr in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II ausdrücklich geregelten Antrag sehr nahe).<br />

209<br />

Siehe die Auflistung der Richtlinien bei http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html (abgerufen<br />

am 30.1.2012).<br />

210<br />

Stadt Bielefeld, Richtlinien zum SGB II, Stand: 26.4.2011, S. 5,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/AE/AE-Bielefeld---26.04.2011.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

211<br />

Landkreis Bautzen, Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen <strong>für</strong> die Erstausstattungen <strong>für</strong> Bekleidung<br />

einschließlich Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt nach den Sozialgesetzbüchern II <strong>und</strong> XII (Bekleidungsausstattungsrichtlinie),<br />

Stand: 1.1.2009, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/AE-Bautzen-LK-01.01.<br />

2009.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

212<br />

Kreis Wesel, Richtlinien zu § 23 SGB II, Stand: 11.11.2009, S. 6,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/AE-Wesel-Kreis---11.11.2009.pdf<br />

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