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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Teil 4: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens<br />

„Bestandsaufnahme zur Situation der <strong>Frauen</strong>häuser, Fachberatungsstellen<br />

<strong>und</strong> anderer Unterstützungsangebote <strong>für</strong> gewalt-<br />

betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> deren Kinder: Probleme des geltenden<br />

Rechts <strong>und</strong> verfassungsrechtlicher Gestaltungsrahmen“<br />

(1) <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> andere Unterstützungsangebote:<br />

Defizitanalyse des geltenden Sozialrechts <strong>und</strong> verfassungsrechtlicher<br />

Gestaltungsrahmen zur Realisierung eines wirksamen Schutzes vor häuslicher Gewalt<br />

Das Gutachten verfolgt ein zweifaches Ziel: Zum einen analysiert es das derzeit geltende Recht, das<br />

<strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> andere Unterstützungsangebote (z.B. Fachberatungsstellen) relevant ist, mit<br />

Blick darauf, inwieweit es einer effektiven Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

ihrer Kinder entgegensteht. Es geht hierbei um eine Defizitanalyse <strong>und</strong> die Skizzierung von Regelungsalternativen,<br />

insbesondere Gesetzesänderungen <strong>und</strong> Änderungen der administrativen Praxis<br />

durch Verwaltungsvorschriften <strong>und</strong> Vereinbarungen. Zum anderen ruft das Gutachten die wesentlichen<br />

verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in Erinnerung, die bei möglichen Änderungen der<br />

derzeitigen Rechtslage beachtet werden müssen. 532 Im Fokus des Gutachtens stehen die <strong>Frauen</strong>häuser,<br />

deren Angebotsbreite es erlaubt, die verschiedenen Problemstellungen umfassend darzustellen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen. Die vergleichbare Problemlage anderer Unterstützungsangebote erlaubt es, die <strong>für</strong><br />

<strong>Frauen</strong>häuser geltenden Vorschläge auf sie zu übertragen. 533 Generell gilt, dass der Staat eine gr<strong>und</strong>rechtliche<br />

Staatsaufgabe „Schutz vor Gewalt“ hat, die er erfüllen muss. Daher hat er nicht nur die<br />

Aufgabe Schutz vor Gewalt zu organisieren, sondern auch Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung. Dies folgt aus<br />

dem gr<strong>und</strong>rechtlichen Anspruch auf Schutz von Leben <strong>und</strong> körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2<br />

S. 1 GG) der <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art.<br />

28 Abs. 1 S. 1 GG), <strong>für</strong> die Kinder ergänzend auch aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, dem sog. staatlichen<br />

Wächteramt, das im Interesse der Kinder besteht. 534 Bei der Realisierung dieser gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />

Staatsaufgabe ist die Zuständigkeitsordnung des Gr<strong>und</strong>gesetzes zu beachten, die insbesondere auch<br />

der Inpflichtnahme der Ländern <strong>und</strong> Kommunen durch den B<strong>und</strong>esgesetzgeber Grenzen setzt. 535<br />

532 Teil 1, A. <strong>und</strong> B.<br />

533 Teil 2, B. IV.<br />

534 Teil 3, A. II.<br />

535 Teil 3, A. III. sowie B. <strong>und</strong> C.<br />

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