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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Beispiel Bielefeld: 592<br />

„Ausnahmeregelungen: In Ausnahmefällen kann bei erforderlichen Umzügen während<br />

oder kurz vor Beginn des ALG II-Bezuges die Angemessenheit nach den o. g. Werten zzgl.<br />

eines Zuschlages von 10 % beurteilt werden. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere:<br />

Bewohnerinnen von <strong>Frauen</strong>häusern […]. Drohende Wohnungslosigkeit: In allen Fällen<br />

drohender Wohnungslosigkeit ist die Fachstelle <strong>für</strong> Wohnungserhalt <strong>und</strong> Wohnungssicherung<br />

[…] einzuschalten. Die Fachstelle prüft, ob dem Umzug in eine unangemessen<br />

teure Wohnung zugestimmt werden kann <strong>und</strong> gibt hierzu eine schriftliche Stellungnahme<br />

ab. Eine be<strong>für</strong>wortende Stellungnahme sollte insbesondere Aussagen zu folgenden<br />

Art <strong>und</strong> Umfang der intensiven Bemühungen um Wohnraum […]. Fälle, in denen aus<br />

zwingenden Gründen ([…], besondere soziale Härtegründe wie z.B. von Gewalt bedrohte<br />

<strong>Frauen</strong>) eine schnelle Wohnraumversorgung erforderlich ist Die Regelungen zur drohenden<br />

Wohnungslosigkeit gelten analog.“<br />

Beispiel Bonn: 593<br />

„[…] Umzug eines Hilfeberechtigen über 25 Jahren: Eine Zustimmung zur Überschreitung<br />

des Richtwertes kann erfolgen, wenn die Kosten durch einen Umzug deutlich reduziert<br />

werden <strong>und</strong> trotz der mit dem Wohnungswechsel entstehenden Kosten (Umzugskosten,<br />

Doppelmiete etc.) auf Dauer gesehen eine Ersparnis bedeuten. Dies gilt insbesondere<br />

bei Auszug aus <strong>Frauen</strong>häusern oder sonstigen Einrichtungen oder bei einer Wohnsitznahme<br />

ehem. Nichtsesshafter. Hierdurch ist der LE [Leistungsempfänger] aber nicht von<br />

der Verpflichtung befreit, sich weiterhin um angemessenen Wohnraum zu bemühen.“<br />

Kyffhäuserkreis: 594<br />

„Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich jeweils nach den Nutzungsgebühren der<br />

Einrichtung, allerdings nur insoweit, als in den Nutzungsgebühren keine Kosten berücksichtigt<br />

sind, die bereits durch die Regelsätze abgedeckt werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> Kosten,<br />

die durch eine ordnungsbehördliche Inanspruchnahme von Dritten, z.B. durch Rückeinweisung<br />

in die durch den Gerichtsvollzieher geräumte Wohnung entstehen. Wird ein<br />

auswärtiges <strong>Frauen</strong>haus in Anspruch genommen erfolgt gemäß § 36 a SGB II ein Kostenerstattungsverfahren<br />

zwischen den kommunalen Trägern.“<br />

Beispiel Landkreis Märkisch-Oberland: 595<br />

592 Stadt Bielefeld, Richtlinien zu § 22 SGB II, Stand: 1.9.2008, S. 3, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Bielefeld---01.04.2011-korr.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

593 B<strong>und</strong>esstadt Bonn, Kommunale Ergänzungen zur Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft <strong>und</strong> Heizung gem. §<br />

22 SGB II“ des Ministeriums <strong>für</strong> Arbeit, Integration <strong>und</strong> Soziales NW, (Stand 28.03.2011), S. 10,<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Bonn---28.03.201.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

594 Kyffhäuserkreis, Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises zu § 22 SGBII – Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong><br />

Heizung vom 08.12.2010, S. 5 (Nr. 1.7), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kyffh-userkreis-<br />

01.01.2011.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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