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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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der Umwelt“ 287 durch (Schrift-)Übersetzer/innen oder Dolmetscher/innen 288 einschließlich des entsprechenden<br />

Aufwendungsersatzes.<br />

(2) Reformoptionen<br />

Um Verwendung nicht-deutscher Sprache im Verwaltungsverfahren sowie in den <strong>Frauen</strong>häusern zu<br />

ermöglichen, sind folgende Maßnahmen denkbar:<br />

Die allgemeinen Vorschriften über die Nutzung der nicht-deutschen Sprachen könnten nach dem<br />

Vorbild des § 57 SGB IX auf besondere Anlässe erstreckt werden, in denen der Gr<strong>und</strong>satz der Nutzung<br />

der deutschen Sprache aus wichtigeren Gründen nachrangig sein muss, nämlich in Fällen, in<br />

denen es um Hilfe in existenziellen Notlagen geht, die z.B. Anlass <strong>für</strong> die Flucht in ein <strong>Frauen</strong>haus<br />

sind. Das kann durch eine Änderung bzw. Ergänzung von § 17 Abs. 2 SGB I oder § 19 SGB X geschehen,<br />

aber auch durch Regelungen, die das SGB II (z.B. in § 3 oder § 4) oder das SGB XII (z.B. in § 9 oder<br />

§ 10) sowie das AsylbLG (z.B. in § 6 AsylbLG) ergänzen.<br />

Soweit es um die Nutzung nicht-deutscher Sprache im <strong>Frauen</strong>haus geht, ist dies ein Aspekt des Leistungsinhalts<br />

bzw. der Leistungsqualität, die in einschlägigen Verträgen mit den leistungserbringenden<br />

<strong>Frauen</strong>häusern geregelt werden können <strong>und</strong> müssen (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II <strong>und</strong> § 75<br />

Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Sofern das AsylbLG insoweit nicht um ausdrückliche Anforderungen ergänzt<br />

wird, könnte dies alternativ in den Landesausführungsgesetzen zum AsylbLG geschehen.<br />

c) Schnellstmöglicher Zugang zu Geldleistungen (Vorschuss, vorläufige Leistungsgewährung)<br />

(1) Problem<br />

Auch bei dem hier angesprochenen Thema geht es nicht um Fragen der <strong>Frauen</strong>hausfinanzierung, allerdings<br />

besteht ein mittelbarer Bezug zu diesen Fragestellungen. Sie betreffen den praktischen Ablauf<br />

des Aufenthalts in einem <strong>Frauen</strong>haus, der von den Mitarbeiterinnen organisatorisch begleitet<br />

wird, <strong>und</strong> sind bei einer Gesamtbetrachtung <strong>für</strong> die Frage, wie effektiv die Hilfe im <strong>Frauen</strong>haus sein<br />

kann, von Bedeutung. 289<br />

Insbesondere dann, wenn – wie vielfach – eine Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus ungeplant erfolgt <strong>und</strong> finanzielle<br />

Mittel nicht vorhanden sind, wird es nötig sein, zügig an Geld zu kommen; das Bedürfnis nach rascher<br />

Überbrückungsfinanzierung wird insbesondere an Wochenenden groß sein. 290<br />

Das geltende Recht, insbesondere das SGB II, kennt die Möglichkeit der schnellen vorläufigen Entscheidung<br />

(§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) 291 sowie die Möglichkeit, Vorschüsse zu zah-<br />

287<br />

Wollschläger, in: Kossens/von der Heide/Maaß (Hrsg.), SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 57 Rn. 2; siehe auch<br />

Fuchs/Gitschmann, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz (Hrsg.), SGB IX – Kommentar zum Recht schwerbehinderter<br />

Menschen, 6. Aufl. 2011, § 57 Rn. 3 ff.<br />

288<br />

Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen (Hrsg.), SGB IX – Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar (LPK-SGB IX), 3. Aufl. 2011,<br />

§ 57 Rn. 7.<br />

289<br />

Zur Perspektive des effektiven „Zugangs“ zum <strong>Frauen</strong>haus oben Teil 2, A. I.<br />

290<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (367).<br />

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