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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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2.3 Förderregelungen Schleswig-Holstein<br />

Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung<br />

vom 7. März 2011 611<br />

§ 7<br />

Aufteilung der Finanzausgleichsmasse<br />

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt <strong>für</strong> […]<br />

§ 23<br />

5. die Zuweisungen zur Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>beratungsstellen<br />

nach § 23<br />

4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 <strong>und</strong><br />

4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012, […].<br />

Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>beratungsstellen<br />

(1) Die Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten<br />

Mitteln Zuweisungen zur Förderung<br />

1. der Personal-, Sach- <strong>und</strong> Mietkosten von <strong>Frauen</strong>häusern,<br />

2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit<br />

mindestens von Polizei, Justiz <strong>und</strong> Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie<br />

3. von <strong>Frauen</strong>beratungsstellen ab 2012.<br />

(2) Die Förderung der <strong>Frauen</strong>häuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

einheitlichen Platzkostensatzes <strong>und</strong> einer <strong>für</strong> jedes <strong>Frauen</strong>haus festgelegten Mietkostenerstattung.<br />

Statt der Mietkosten können <strong>für</strong> Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten von Gebäuden <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser die tatsächlich gezahlten<br />

Zinsen <strong>und</strong> Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt<br />

werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 <strong>und</strong><br />

ab 2012 der <strong>Frauen</strong>beratungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag.<br />

(3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium <strong>für</strong> Justiz, Gleichstellung<br />

<strong>und</strong> Integration.<br />

611 GVOBl. Schleswig-Holstein 2011, 76.<br />

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