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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Hierbei sind zweistufig organisierte Koordinierungskonferenzen vorstellbar: einerseits Konferenzen<br />

auf Landesebene 365 (Landeskonferenzen), andererseits Konferenzen auf regionaler Ebene (Regionalkonferenzen)<br />

366 , die jeweils mit dem Ziel arbeiten sollten, möglichst einvernehmliche Einschätzungen<br />

bzw. Lösungen zu erreichen. 367 Die Unterscheidung zwischen Landes- <strong>und</strong> Regionalkonferenzen bietet<br />

sich vor allem <strong>für</strong> die Flächenländer an; bei den anderen B<strong>und</strong>esländern könnte stattdessen eine<br />

Konferenz gebildet werden, die die Funktionen beider Konferenzen übernimmt.<br />

Während die Landeskonferenzen Kriterien der Bedarfsermittlung (Bedarfsanalyse <strong>und</strong> Bedarfsprognose)<br />

368 bestimmen <strong>und</strong> Versorgungsgebiete 369 definieren könnten (Rahmenvorgaben) 370 , wären die<br />

Regionalkonferenzen da<strong>für</strong> zuständig, die Bedarfe auf regionaler Ebene zu konkretisieren, indem sie<br />

„regionale Planungskonzepte“ 371 entwickeln, die eine „bedarfsgerechte regional ausgeglichene“ 372<br />

Versorgung anstreben <strong>und</strong> hierbei auch die Versorgungsangebote benachbarter Regionen berücksichtigen<br />

373 , angesichts des Umstands, dass <strong>Frauen</strong> wegen der Gefährdungslage oder eines spezifischen<br />

Angebotsprofils in <strong>Frauen</strong>häuser benachbarter Regionen Zuflucht suchen müssen, ist dies<br />

überaus sinnvoll.<br />

Zudem können „spezifische Versorgungsschwerpunkte“ 374 markiert werden. Die Landeskonferenz<br />

könnte sich auf ein Sachverständigen-Gutachten stützen, das die Versorgungssituation benennt <strong>und</strong><br />

Prognosen über die künftig zu erwartenden Versorgungsbedarfe abgibt. 375 Eine ähnliche beratende<br />

Funktion hätte ein Beirat. 376 All dies hätte freilich nur Vorschlags- bzw. Empfehlungscharakter, 377<br />

denn die verbindliche Letztentscheidung über Pläne <strong>und</strong> auf ihnen beruhenden Mittelvergaben (Zuwendungen<br />

bzw. den Abschluss von Entgeltvereinbarungen) muss aus demokratietheoretischen<br />

365 Vgl. <strong>für</strong> den Krankenhausbereich die „Landeskonferenz“ gemäß § 13 Abs. 1, 5, 6 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz<br />

(BbgKHEG) sowie den „Landeskrankenhausausschuss“ nach § 21 Hessisches Krankenhausgesetz<br />

2002 (HKHG).<br />

366 Vgl. <strong>für</strong> den Krankenhausbereich die „Gebietskonferenzen“ gemäß § 13 Abs. 1 – 4 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz<br />

(BbgKHEG) oder die „Krankenhauskonferenzen“ nach § 22 Hessisches Krankenhausgesetz<br />

2002 (HKHG).<br />

367 Die Pflicht, einvernehmliche Lösungen anzustreben, wird im Krankenhausrecht nur <strong>für</strong> die sog. unmittelbar<br />

Beteiligten angeordnet, d.h. <strong>für</strong> bestimmte Kreise von Akteuren; bei der Planung der <strong>Frauen</strong>hausversorgung<br />

wäre zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die Pflicht zu einvernehmlicher Problemlösung zu stufen. – Vgl. aus Sicht der<br />

Krankenhausplanung insb. § 7 Abs. 1 S. 2 (B<strong>und</strong>es-)Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG): „Bei der Krankenhausplanung<br />

[…] sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.“ Entsprechende<br />

Regelungen sind in den Landeskrankenhausgesetzen enthalten, siehe etwa § 9 Abs. 2 S. 4 Landeskrankenhausgesetz<br />

Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Krankenhausgesetz, § 17 Abs. 1 S. 2 Landeskrankenhausgesetz<br />

Berlin, § 18 Abs. 3 S. 1 Hamburgisches Krankenhausgesetz, § 9 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches<br />

Krankenhausgesetz, § 15 Abs. 3 S. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW, § 8 Abs. 1 S. 2 Landeskrankenhausgesetz<br />

Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 3 S. 1 Sächsisches Krankenhausgesetz.<br />

368 Zu diesen Aspekten der Bedarfsplanung am Beispiel der Krankenhausplanung § 5 Abs. 2 Bremisches Kran-<br />

kenhausfinanzierungsgesetz.<br />

369 Vgl. zu den Versorgungsgebieten § 17 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 Hessisches Krankenhausgesetz 2002 (HKHG).<br />

370 Vgl. aus Sicht der Krankenhausplanung z.B. § 13 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW oder<br />

§ 3 Abs. 2 S. 1 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt.<br />

371 Vgl. aus Sicht der Krankenhausplanung bspw. § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW.<br />

372 So <strong>für</strong> die Krankenhausplanung § 12 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz (BbgK-<br />

HEG).<br />

373 Vgl. aus Sicht der Krankenhausplanung § 12 Abs. 2 S. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW.<br />

374<br />

So <strong>für</strong> den Krankenhausbereich Art. 4 S. 2 Bayerisches Krankenhausgesetz.<br />

375<br />

So <strong>für</strong> die Krankenhausplanung § 22 Abs. 1 S. 1 Saarländisches Krankenhausgesetz.<br />

376<br />

Vgl. <strong>für</strong> die Krankenhausplanung den „Krankenhausbeirat“ gemäß § 17 Abs. 2 S. 6 Landeskrankenhausgesetz<br />

Berlin.<br />

377<br />

Vgl. <strong>für</strong> die Krankenhausplanung § 15 Abs. 3 S. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW.<br />

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