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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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„Nullsummenspiel“ führen, das – wenn alle Effekte bilanziert werden – am Ende den Status quo<br />

kaum verändert.<br />

Wer also die Möglichkeit des Art. 104a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 GG nutzen will, muss nicht nur eine Reihe von<br />

rechtsbegrifflichen Unschärfen überwinden, sondern hat – selbst wenn dies gelingt – in Rechnung zu<br />

stellen, dass die erhofften positiven Effekte einer b<strong>und</strong>espolitischen Finanzierung sich am Ende nicht<br />

einstellen werden.<br />

2. Art. 104b GG<br />

An dieser Lage ändert auch der Weg über Art. 104b GG nichts. Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG gestattet dem<br />

B<strong>und</strong> die Gewährung von Finanzhilfen <strong>für</strong> besonders bedeutsame Investitionen der Länder <strong>und</strong> Gemeinden<br />

bzw. Gemeindeverbände, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />

(Nr. 1), zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im B<strong>und</strong>esgebiet (Nr. 2) oder zur<br />

Förderung des wirtschaftlichen Wachstums (Nr. 3) erforderlich sind. Angesichts des möglichen Wortsinns<br />

dieser Bestimmung erscheint es allenfalls möglich, über Nr. 3 nachzudenken („Förderung des<br />

wirtschaftlichen Wachstums“), denn die volkswirtschaftlichen Kosten häuslicher Gewalt 524 wirken<br />

sich negativ (auch) auf das wirtschaftliche Wachstum aus, so dass – in sehr mittelbarer Weise – die<br />

Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern oder anderen Unterstützungsangeboten eine das wirtschaftliche<br />

Wachstum fördernde Wirkung entfalten könnte. Ungeachtet der Frage, ob solche sehr mittelbaren<br />

Effekte überhaupt ausreichen – dagegen spricht die aus dem Ausnahmecharakter der Finanzhilfen<br />

des Art. 104b GG folgende enge Auslegung der einzelnen Begriffe der Norm – 525 <strong>und</strong> ob nur globale<br />

(nicht aber bloß regionale) Fördereffekte in Betracht kommen, 526 umfasst der Begriff der „Investition“<br />

nach gängiger Ansicht nur Sachinvestitionen (dauerhafte, langlebige Anlagegüter, z.B. Gebäude),<br />

nicht aber Folgekosten (Verwaltungs-, Betriebsaufwand). 527<br />

Es ist zwar richtig, dass in der Vergangenheit die Merkmale „Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“<br />

extensiv ausgelegt wurden, was verfassungsrechtlich umstritten ist. 528 Unstreitig ist allerdings,<br />

dass Art. 104b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GG hierbei den „Ausbau der Infrastruktur <strong>für</strong> Kinderbetreuung“ 529 legitimierte,<br />

d.h., die Finanzhilfen flossen „in Neu-, Um- <strong>und</strong> Anbauten von Schulgebäuden, in den Bau<br />

524<br />

Dazu nur Brzank, (Häusliche) Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>: sozioökonomische Folgen <strong>und</strong> gesellschaftliche Kosten<br />

– Einführung <strong>und</strong> Überblick, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt 2009, S. 330 ff.<br />

525<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a Rn.<br />

19; Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104b Rn. 30.<br />

526<br />

Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104b Rn. 29, Bezug nehmend auf<br />

den Unterschied zu Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG („Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im B<strong>und</strong>esgebiet“).<br />

527<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 8;<br />

Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104b Rn. 14.<br />

528<br />

Freiherr von Bredow/Grill, Zur Möglichkeit der Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern durch den B<strong>und</strong>, Wissenschaftliche<br />

Dienste des Deutschen B<strong>und</strong>estages, WD 3 – 3000-060/08 vom 19.3.2008, S. 11 f.<br />

529<br />

Begründung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz<br />

– KBFG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), BT-Drucks. 16/6596 vom 9.10.2007,<br />

S. 3<br />

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