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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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4. Kostenerstattung<br />

a) Problem<br />

Gemäß § 36a SGB II trifft den bis dahin örtlich zuständigen Leistungsträger eine Kostenerstattungspflicht<br />

gegenüber dem am Sitz des <strong>Frauen</strong>hauses örtlich zuständigen Leistungsträger <strong>für</strong> den Fall,<br />

dass eine Frau, die im ursprünglich maßgeblichen örtlichen Zuständigkeitsbereich ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort 387 hat, in einem außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs gelegenen <strong>Frauen</strong>haus<br />

Zuflucht sucht. Hierdurch soll eine einseitige finanzielle Belastung der Kommunen vermieden<br />

werden, die ein <strong>Frauen</strong>haus unterhalten. 388 Hintergr<strong>und</strong> der Regelung ist ersichtlich der Eindruck der<br />

kommunalen Träger vor Ort, dass mithilfe einer rechtssicheren Regelung die Kostenerstattung besser<br />

in den Griff zu bekommen ist.<br />

Vergleichbare Vorschriften <strong>für</strong> das SGB XII oder das AsylbLG fehlen. 389 Insbesondere bei Kommunen,<br />

die die psychosoziale Beratung nach §§ 67 ff. SGB XII organisieren, besteht die Gefahr, dass sie auf<br />

den diesbezüglichen Kosten „sitzen“ bleiben, weil eine dem § 36a SGB II vergleichbare Kostenerstattungsvorschrift<br />

im SGB XII fehlt. 390<br />

Hinzu kommt, dass dem Wortlaut des § 36a SGB II nicht ganz zweifelsfrei zu entnehmen ist, welche<br />

Leistungen im Einzelnen erfasst sind; so ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob z.B. auch<br />

Kosten der psychosozialen Beratung einschließlich der Kosten <strong>für</strong> die psychosoziale Betreuung der<br />

mit der Zuflucht suchenden Frau aufgenommenen Kinder 391 erfasst werden.<br />

Hinzu kommen Probleme dann, wenn eine Frau, die bislang in dem einen B<strong>und</strong>esland gewohnt hat,<br />

Zuflucht in einem <strong>Frauen</strong>haus sucht, das in einem anderen B<strong>und</strong>esland liegt; die Probleme entstehen<br />

dann, wenn eine Zuwendungsfinanzierung (ohne ergänzende Tagessatzfinanzierung) besteht, die<br />

Frau aber aus einem B<strong>und</strong>esland stammt, das (auch) nach Tagessätzen finanziert.<br />

b) Reformoption<br />

aa) Klarstellende Ergänzungen des § 36a SGB II – Sinngleiche Vorschriften in SGB XII<br />

<strong>und</strong> AsylbLG<br />

Generell empfiehlt sich eine klarstellende Ergänzung des § 36a SGB II, die verdeutlicht, dass Kosten,<br />

die mit dem Aufenthalt zusammenhängen, insbesondere Unterkunfts- <strong>und</strong> Betreuungskosten, auch<br />

soweit es um die Kinder geht, relevante Kosten sind. Die Klarstellung würde nur die amtliche Begründung<br />

zu § 36a SGB II aufnehmen, in der es heißt: „Die Kostenerstattungspflicht gilt nur <strong>für</strong> Leistungen<br />

387 Definiert wird der gewöhnliche Aufenthalt(sort) in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.<br />

388 Boerner, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 36a Rn. 3.<br />

389 Dazu Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des<br />

Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (373 f.).<br />

390 Dazu oben Teil 2, B. I. 2. b) ff) (2).<br />

391 Bejahend: Boerner, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 36a Rn. 10; Landessozialgericht<br />

(LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.2.2010 – L 1 AS 36/09 –, juris, Rn. 27 f., 29; Landessozialgericht<br />

(LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 – L 12 AS 3169/10 –, juris, Rn. 21 ff.; Revision anhängig<br />

beim B<strong>und</strong>essozialgericht, Az. B 14 S 190/11 R.<br />

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