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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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gen an „Leistungserbringer“, etwa Träger von <strong>Frauen</strong>häusern oder anderen Angeboten, gehören, ist<br />

zweifelhaft. 516 Gegen eine Erfassung von Leistungserbringern spricht die Abgrenzung zu Art. 104a<br />

Abs. 4 GG, wo über den Begriff der „geldwerten Sachleistungen“ die Finanzierung der Infrastruktur<br />

sozialer Sicherungssysteme in den Blick gerät. Andererseits lässt der Wortlaut „Geldleistung“ eine<br />

Auslegung zu, die über den im engeren sozialleistungsrechtlichen Sinn hinausgeht. Dementsprechend<br />

werden, was allerdings nicht unumstritten ist, 517 auch Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne<br />

zu den Geldleistungen im Sinne des Art. 104a Abs. 3 S. 1 GG gezählt. 518 Das könnten dann auch Zuwendungen<br />

an die Trägerorganisationen von <strong>Frauen</strong>häusern sein, die jedenfalls den Betrieb der Einrichtung<br />

ermöglichen <strong>und</strong> nicht darauf gerichtet sind, die Einrichtung erst zu schaffen.<br />

Die Anwendung des Art. 104a Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 GG wird in der politischen Realität von den finanziellen<br />

Interessen der B<strong>und</strong>esländer beeinflusst; das verdeutlicht <strong>für</strong> Art. 104a Abs. 4 GG der Verweis auf<br />

die „Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates“. Ob Art. 104a Abs. 4 GG (Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates) zur Anwendung<br />

kommt, setzt zwar voraus, dass zumindest ein Teil der Ausgaben von den Ländern zu tragen<br />

ist, was dann ausscheidet, wenn der B<strong>und</strong> die Ausgaben vollständig übernimmt. 519 Nur sind Auseinandersetzungen<br />

darüber, was die vollständigen Ausgaben sind, auch deshalb vorstellbar, weil der<br />

Begriff der „Ausgaben“ unscharf ist. 520 Unterschieden werden die Verwaltungsausgaben, die <strong>für</strong> den<br />

Verwaltungsapparat (Personal, Gebäude, Technik etc.) anfallen, von den Zweckausgaben, die durch<br />

das Verwaltungshandeln anfallen, 521 also der Verwaltungsleistung (dem Zweck) direkt, nicht bloß indirekt<br />

zuzurechnen sind. 522 Die Zuordnung fällt bei Geldleistungen vergleichsweise leicht, weil hier<br />

die Zweckausgaben die aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes zu gewährenden Geldleistungen sind. 523 Gleichwohl<br />

lädt die Unschärfe des Gr<strong>und</strong>gesetzes („daraus entstehende Ausgaben“) zu entsprechenden Kausalitätsannahmen<br />

(„daraus“) ein, mit deren Hilfe sich politisches Verhandlungspotential schaffen lässt.<br />

Denn jede Finanzierungsregelung – insbesondere eine Regelung nach Art. 104a Abs. 3 GG – wird mit<br />

den allgemeinen finanzpolitischen Interessen der B<strong>und</strong>esländer abzustimmen sein, d.h., sie wird<br />

nach aller politischen Erfahrung Teil einer „Paketlösung“ werden, die das Thema der Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung<br />

<strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Kinder mit Themen verbinden, die mit dem eigentlich relevanten<br />

Thema nichts zu tun haben <strong>und</strong> dieses ggfs. an den Rand der politischen Entscheidungsprozesse<br />

drängen. Eine solch übergreifende fiskalische Perspektive kann sich somit politisch kontraproduktiv<br />

auswirken. Außerdem kann es zu Einsparungen kommen, denn es ist zumindest denkbar, dass<br />

es Länder gibt, die die Chance der B<strong>und</strong>esfinanzierung dazu nutzen werden, den Umfang der Landesfinanzierung<br />

zu überdenken. So könnte eine B<strong>und</strong>esfinanzierung im Ergebnis (bestenfalls) zu einem<br />

516 So im Ergebnis ablehnend wohl auch – allerdings weit vor Inkrafttreten der „Föderalismusreform I“ – die<br />

B<strong>und</strong>esregierung, Zweiter <strong>Bericht</strong> der B<strong>und</strong>esregierung über die Lage der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>für</strong> mißhandelte <strong>Frauen</strong><br />

<strong>und</strong> Kinder, BT-Drucks. 11/2848 vom 1.9.1988, S. 23.<br />

517 Vgl. Prokisch, in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Gr<strong>und</strong>gesetz, Stand: 12/2008,<br />

Art. 104a Rn. 193; Heun, in: Dreier (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 104a Rn. 26<br />

518 Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 27, u.a. zu „Förderleis-<br />

tungen“.<br />

519 Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104a Rn. 44.<br />

520 Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104a Rn. 7 ff., 9 ff., insb. Rn. 10:<br />

„Die Abgrenzung i.E. ist schwierig“.<br />

521 Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 13.<br />

522 Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104a Rn. 10.<br />

523 Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 13.<br />

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