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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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II. Finanzierungskompetenzen<br />

Für die Finanzierung gelten die allgemeinen Regeln des Art. 104a GG, insbesondere, dass die Ausgabenzuständigkeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der Aufgabenzuständigkeit folgt, d.h.: Soweit das Gr<strong>und</strong>gesetz nichts<br />

anderes bestimmt, tragen der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben ergeben (Art. 104a Abs. 1 GG, sog. Konnexitätsprinzip). D.h.: Wird ein Gesetz<br />

nicht durch den B<strong>und</strong>, sondern die Länder ausgeführt, fehlt dem B<strong>und</strong> die Finanzierungsbefugnis.<br />

1. Art. 104a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 GG<br />

Allerdings gibt es von dieser Gr<strong>und</strong>regel Ausnahmen. Abweichendes ist u.a. in Art. 104a Abs. 3 GG<br />

geregelt; danach können B<strong>und</strong>esgesetze, die „Geldleistungen“ gewähren <strong>und</strong> von den Ländern ausgeführt<br />

werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom B<strong>und</strong> getragen werden<br />

(Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG). Bestimmt das Gesetz, dass der B<strong>und</strong> die Hälfte der Ausgaben oder mehr<br />

trägt, wird es im Auftrage des B<strong>und</strong>es durchgeführt. Sofern B<strong>und</strong>esgesetze, die Geldleistungen gegenüber<br />

Dritten begründen, von den Ländern als eigene Angelegenheit oder gemäß Art. 104a Abs. 3<br />

S. 2 GG im Auftrag des B<strong>und</strong>es ausgeführt werden, bedürfen sie der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates,<br />

wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind (Art. 104a Abs. 4 GG). Die Regelungen<br />

der Art. 104a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 GG wären im Gesetzgebungsverfahren neben der Gesetzgebungskompetenz<br />

des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG zu beachten.<br />

Unter „Geldleistungen“ im Sinne des Art. 104a Abs. 3 GG werden einmalige oder laufende Zahlungen<br />

von Geldbeträgen aus öffentlichen Mitteln verstanden, die sich nicht als Gegenleistung <strong>für</strong> eine empfangene<br />

Leistung darstellen. 503 Geldleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass den Ländern im<br />

Verwaltungsvollzug kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der zu verausgabenden Mittel<br />

zukommt. 504 Typische Geldleistungsgesetze im Sinne des Art. 104a Abs. 3 S. 1 GG sind beispielsweise<br />

das B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz, das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz, das B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz,<br />

das Opferentschädigungsgesetz oder das Wohngeldgesetz. An diesen zu den<br />

„Sozialleistungen“ (Definition in § 11 S. 1 SGB I) zählenden Geldleistungen orientiert sich der Geldleistungsbegriff<br />

des Art. 104a Abs. 3 GG. 505<br />

503<br />

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 5; Heun, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd.<br />

III, 2. Aufl. 2008, Art. 104a Rn. 26; Prokisch, in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Gr<strong>und</strong>gesetz,<br />

Stand: 12/2008, Art. 104a Rn. 194.<br />

504<br />

Amtl. Begr. zur sog. „Föderalismusreform I“, BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

505<br />

Vgl. BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

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