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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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2.2.2 Bemessungsgr<strong>und</strong>lage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben <strong>für</strong><br />

Personal- <strong>und</strong> Sachkosten, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes <strong>für</strong> eine sparsame,<br />

wirtschaftliche <strong>und</strong> zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks entstehen.<br />

2.2.3 Die Zuwendung ist abhängig von der Erklärung, dass die Begünstigten – unbeschadet<br />

von datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von Unterlagen (zum<br />

Beispiel Wirtschaftsplänen, Geschäftsberichten <strong>und</strong> Zuwendungsbescheiden) an Landtagsausschüsse<br />

oder an einzelne Landtagsabgeordnete keine Verletzung schutzwürdiger<br />

Interessen im Sinne des Art. 23 Landesverfassung sehen.<br />

2.3 Verfahren<br />

2.3.1 Die Anträge auf Förderung (Anlage 2) sind jeweils bis zum 31.10. des Jahres <strong>für</strong> die<br />

Förderung des kommenden Jahres an die nach Nr. 3.1 zuständige Behörde zu richten.<br />

2.3.2 Ein Anspruch der <strong>Frauen</strong>häuser auf die Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet<br />

die zuständige Behörde aufgr<strong>und</strong> pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

2.3.3 Im Zuwendungsbescheid wird den geförderten Einrichtungen aufgegeben, einen<br />

schriftlichen Verwendungsnachweis zu führen <strong>und</strong> ihn bis zum 31. März des auf die Bewilligung<br />

folgenden Jahres vorzulegen. Der Verwendungsnachweis umfasst mindestens:<br />

- die Jahresrechnung (Aufstellung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben einschl. Angabe des<br />

Vermögens – Anlage 3) mit einer differenzierten Aufstellung der Ausgaben <strong>für</strong> Personal<br />

(Anlage 4)<br />

- soweit vorhanden den Jahresabschluss des Trägervereins<br />

- einen Qualitätsbericht mit anonymer Statistik.<br />

2.3.4 Das Ministerium <strong>für</strong> Justiz, <strong>Frauen</strong>, <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong> nimmt eine landesweite<br />

Auswertung der Qualitätsberichte vor, die den Kreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten <strong>und</strong> den<br />

Einrichtungen bis zum 31. Oktober zugestellt wird.<br />

3. Zuweisung nach § 25 a FAG<br />

3.1 Die Zuweisung nach § 25 a FAG wird unter der Voraussetzung an die Kreise <strong>und</strong><br />

kreisfreien Städte ausgezahlt, dass diese sie unverzüglich an das <strong>Frauen</strong>haus weiterleiten.<br />

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in einer Verwaltungsvereinbarung<br />

zwischen dem Land <strong>und</strong> dem einzelnen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt jeweils geregelt,<br />

dass das Land die Zuwendung mit Wirkung <strong>für</strong> die Kommune den <strong>Frauen</strong>häusern bewilligt,<br />

an sie leistet sowie ihre Verwendung prüft.<br />

3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung <strong>und</strong> Abrechnung sowie <strong>für</strong> den Nachweis <strong>und</strong> die<br />

Prüfung der Verwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden<br />

Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in<br />

diesen Richtlinien oder im Einzelfall Ausnahmen zugelassen worden sind.<br />

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